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Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden: Änderungen mitteilen

Leistungsbeschreibung

Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs sind der Unterhaltsvorschussstelle alle wichtige Änderungen mitzuteilen. Dazu zählen Änderungen,die zur Berechnung den Anspruch wichtig sein können.

Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

Beispiele für Änderungen:

  • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
  • Sie und das Kind ziehen um.
  • Sie heiraten.
  • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
  • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
  • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
  • Der andere Elternteil ist gestorben.
  • Das Kind ist gestorben.
  • Das Kind besucht keine Schule mehr.
  • Das Kind erzielt nach Abschluss der Schule Einkommen aus Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit.
  • Das Kind erhält Einkünfte aus Vermögen.

Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht ist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UVG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld geahndet werden. Gemäß § 5 UVG sind ausgezahlte Leistungen für die Kalendermonate, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen, zu ersetzen.

Zuständige Stelle

Unterhaltsvorschussstellen in den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern

Voraussetzungen

  • Sie erhalten Unterhaltsvorschuss.
  • Es liegen Änderungen vor.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

 

 

Datenschutzhinweise finden Sie unter https://www.nordwestmecklenburg.de/datenschutzhinweise.html

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