Feldheckenpflege
Leistungsbeschreibung
Feldhecken als Symbole einer vielgestaltigen Kulturlandschaft prägen den Landkreis Nordwestmecklenburg in besonderer Weise und erfüllen zahlreiche Funktionen im Naturhaushalt. Feldhecken sind Lebensraum gefährdeter Tierarten, wirken sich positiv auf das Kleinklima aus und können Wind- und Wassererosion nachhaltig verhindern. Die Blütenfarbvielfalt und Herbstfärbung der Gehölze üben einen ästhetischen Reiz auf Einheimische und Touristen aus.
Definition:
Naturnahe Feldhecken sind mindestens 50 m lange, lineare, vorwiegend aus Sträuchern aufgebaute Gehölze in der freien Landschaft. Feldhecken können in der Vergangenheit in regelmäßigen Abständen durch 'Auf-den-Stock-Setzen' der Sträucher und/oder jungen Bäume zurück geschnitten worden sein.
Quellen:
Feldheckenerlass:
Schutz, Pflege und Neuanpflanzung von Feldhecken in Mecklenburg-Vorpommern, Gemeinsamer Erlass der Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei vom 20. Dezember 2001 (Amtsblatt M-V S. 129).
ZTV-Baumpflege:
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau: ZTV-Baumpflege (Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege).
Stand: 1.12.2017
Voraussetzungen
Die folgenden naturschutzfachlichen Standards sind beim Rückschnitt von Gehölzen innerhalb von gesetzlich geschützten Feldhecken zu beachten:
- Wurden Feldhecken in den letzten 35 Jahren nicht „auf-den-Stock-gesetzt“, sind Schnittmaßnahmen und Pflegeschnitte an diesen alten Heckenstadien in der Regel unzulässig. Wenn ausnahmsweise seitliche Schnittmaßnahmen durchzuführen sind, sollte vor Beginn der Arbeiten die untere Naturschutzbehörde beratend einbezogen werden. Das Plentern (= Herausschneiden einzelner Gehölze) kommt als Pflegemaßnahmen dann in Betracht, wenn ein 'Auf-den-Stock-Setzen' nicht sinnvoll ist.
- Das 'Auf-den-Stock-Setzen' ist in regelmäßigen Abständen (alle 10 - 15 Jahre) und in einer Höhe von 0,20 m bei Baum- und Straucharten mit einem ausreichenden Regenerationsvermögen in einem noch ausschlagsfähigen Alter durchzuführen. Grundsätzlich darf nicht mehr als ein Drittel einer Feldhecke in einem Jahr „auf-den-Stock-gesetzt“ werden.
- Der Rückschnitt der Gehölze darf nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erfolgen.
- Beim 'Auf-den-Stock-Setzen' sind Bäume als Überhälter zu erhalten. Überhälter dürfen nur gefällt werden, wenn für das Nachwachsen neuer Überhälter gesorgt ist, z. B. durch Neupflanzungen von Bäumen innerhalb der Feldhecken mit einem Stammdurchmesser von mindestens 16/18 cm in einem Meter Stammhöhe.
- Alle Arbeiten an den Gehölzen sind unter Einhaltung der jeweils gültigen Fassung der ZTV-Baumpflege auszuführen.
- Überwiegt die Anzahl von Trieben mit mehr als 0,30 m Umfang (etwa 0,10 m Durchmesser) in 0,50 m Höhe, soll ein 'Auf-den-Stock-Setzen' unterbleiben, weil von einer geringen Ausschlagfähigkeit auszugehen ist.
- Aufastungen an Bäumen innerhalb der Feldhecken dürfen nur erfolgen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unbedingt notwendig sind. Wenn Aufastungen durchgeführt werden, ist darauf zu achten, dass diese ausschließlich im Schwach- und Grobastbereich (bis 10 cm Durchmesser) fachgerecht und nur so hoch wie erforderlich (maximal 4,50 m Höhe) vollzogen werden. Aufastungen von mehr als 4,50 m sind unzulässig. Bei notwendigen Aufastungen sind keine Knickscheren oder ähnliche Geräte einzusetzen, da mit diesen Geräten in der Regel keine fachgerechte Schnittführung möglich ist.
- Soweit der Rückschnitt der Feldhecken maschinell erfolgt, ist zu gewährleisten, dass die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden. Gehölzteile sind nicht aufzuspalten oder abzureißen und Wurzelstöcke nicht zu beschädigen. In der Regel ist ein fachgerechtes Nachschneiden per Hand erforderlich.
- Das seitliche Schlegeln einer Feldhecke ist eine unzulässige Pflegemaßnahme, weil eine saubere Schnittführung und damit eine Wundverheilung - insbesondere an stärkeren Ästen (>5 cm Durchmesser) - nicht gewährleistet ist.
- Schnittgut, das bei der Pflege von Feldhecken anfällt, ist nur auf Flächen abzulegen, die nicht mit Gehölzen bestockt sind, damit der Wiederaustrieb der Gehölze nicht behindert wird.
- Stehendes Totholz in den Feldhecken soll erhalten bleiben, sofern nicht wesentliche Gründe der Verkehrssicherungspflicht entgegenstehen, wie dies bei Feldhecken an Straßen vorkommen kann.
- Bewirtschaftungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass Feldhecken nicht zerstört oder durch sonstige Maßnahmen nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Das Heranpflügen von weniger als einen Meter zur Mantelzone oder die Anlage von Feldzuwegungen oder Feldauffahrten innerhalb einer Feldhecke stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar.
- Zum Schutz und zur Pflege einer Feldhecke gehört auch die Erhaltung der Krautsäume, die aus Gründen des Wurzelschutzes mindestens einen Meter Breite auf jeder Seite der Feldhecke aufweisen müssen. Bei üppigen Hochstaudenfluren soll alle drei bis fünf Jahre eine Mahd durchgeführt werden.
- Befinden sich Feldhecken innerhalb von Weideflächen oder grenzen diese unmittelbar an, sind Viehverbiss bzw. -tritt innerhalb der Feldhecken durch geeignete Maßnahmen (z. B. Auszäunen der Gehölzbestände) auszuschließen. Das Anbringen von Stacheldraht, Zaunteilen oder sonstigen Materialien an den Gehölzen ist nicht zulässig.
- Die artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind zu beachten. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten (z.B. alle europäischen Vogelarten, Fledermäuse) dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden.
HINWEIS für Schutzgebiete:
Beachten Sie bitte, dass in Natura 2000 - Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebiete) sowie Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten weitere Regelungen bzw. Einschränkungen bestehen können, die vorab eine Anzeige der geplanten Arbeiten oder die Beantragung einer Genehmigung zwingend erforderlich machen.
Rechtsgrundlage
Feldhecken sind nach § 20 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG) Mecklenburg-Vorpommern besonders geschützte Biotope. Die traditionelle Pflege von Feldhecken im bisher zulässigen Umfang bleibt vom gesetzlichen Biotopschutz unberührt. Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege von Landschaftselementen dienen, stellen laut Cross Compliance-Handbuch keine Beeinträchtigung der Biotope und Landschaftselemente gemäß § 20 NatSchAG in Verbindung mit DirektZahlVerpflV dar. Die naturschutzfachliche Grundlage für den Schutz und die Pflege von Feldhecken bildet der Feldheckenerlass vom 10. Dezember 2001.