Kind in KiTa anmelden

Leistungsbeschreibung

Der Begriff „Kindertagesstätte“ beinhaltet lediglich die Betreuung und Förderung in einer Kindertageseinrichtung (Krippe, Kindergarten, Hort). Jedoch stellt auch die Kindertagespflege eine wichtige Form der Förderung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr und teilweise auch darüber hinaus dar. Zusammenfassend spricht man daher von Einrichtungen der Kindertagesförderung (auch KiTa - Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege).

Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes in eine Einrichtung der Kindertagesförderung (Tagespflege, Krippe, Kindergarten, Hort) findet in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (dem Jugendamt) statt.

Eltern sollten sich so früh wie möglich bei der Kindertageseinrichtung, der Tagespflegeperson oder dem Jugendamt informieren, ob es freie Betreuungsplätze in der von ihnen gewünschten Einrichtungen gibt.

Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern bis zum Schuleintritt (Krippe, Kindergarten oder Kindertagespflege) einen Anspruch auf Kindertagesförderung im Umfang von 30 Wochenstunden. Hierbei handelt es sich um Teilzeitförderung. Eltern steht es frei, einen geringeren Betreuungszeitraum von 20 Wochenstunden in Anspruch zu nehmen. Benötigen Eltern, z.B. auf Grund ihrer Berufstätigkeit, einen höheren Betreuungsumfang, so können sie beim zuständigen Jugendamt eine Ganztagsförderung von 50 Wochenstunden beantragen. Im Hort erfolgt die Ganztagsförderung montags bis freitags im Umfang von bis zu 6 Stunden täglich, die Teilzeitförderung bis zu drei Stunden täglich. Dies gilt auch in den Ferienzeiten.

Die Kosten der Kindertagesförderung werden in Mecklenburg-Vorpommern zum größten Teil durch das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte, sowie die Wohnsitzgemeinden der Eltern getragen. Ab dem 01.01. 2020 sind Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern von den Elternbeiträgen der Kindertagesförderung freigestellt. Sie kommen nur noch für die Kosten der Verpflegung oder Mehrbedarfe auf Grund längerer Verweildauer in der Einrichtung auf. Bis Ende des Jahres 2018 profitieren Eltern von der Elternentlastung für das erste Kind oder ein Einzelkind. Ab dem zweiten Kind sind Eltern bereits jetzt beitragsfrei gestellt.

Informieren Sie sich über alle Rechte der Eltern im Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V).

sämtl. Beschreibungen ( Nordwestmecklenburg )

Jedes Kind ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum Eintritt in die Schule hat gemäß § 6 Abs. 2 i. V. m § 7 Abs. 1 Kindertagesförderungsgesetz M-V einen Rechtsanspruch auf eine Förderung von 30 Wochenstunden (Teilzeitförderung) in einer Kindertageseinrichtung oder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres in einer Kindertagespflegestelle.

Eine Förderung in einem Umfang von 50 Wochenstunden (Ganztagsförderung) kann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern erwerbstätig sind bzw. sich in Ausbildungsmaßnahmen befinden und sie einschließlich der Fahrzeiten von der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zum Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz und zurück über 30 Stunden wöchentlich an der Betreuung gehindert sind.

Für die Betreuung im Hort besteht kein Rechtsanspruch. Sofern der Betreuungsbedarf festgestellt wird, wird das Kind bei einem Teilzeitplatz täglich bis zu 3 Stunden, bei einem Ganztagsplatz täglich bis zu 6 Stunden betreut.

Die Hortbetreuung ist für Kinder ab dem ersten Schultag bis zum Ende der Grundschule (letzter Schultag der 4. Klasse).

Verfahrensablauf

Eltern sollten sich so früh wie möglich über freie Betreuungsplätze informieren. Hierfür können Sie sich an das zuständige Jugendamt bzw. den Fachdienst Jugend wenden oder direkt an die gewünschte Tagespflegeperson oder Kindertageseinrichtung. Ein Anspruch auf Teilzeitförderung besteht für jedes Kind in Mecklenburg-Vorpommern ab dem ersten vollendeten Lebensjahr. Eine Förderung für jüngere Kinder ist nach Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt bzw. dem Fachdienst Jugend ebenfalls möglich.

Benötigen Eltern mehr als 30 Wochenstunden, so können Sie beim zuständigen Jugendamt bzw. Fachdienst Jugend einen Antrag auf Ganztagsförderung (in Krippe, Kindergarten oder Tagespflege bis zu 50 Wochenstunden; im Hort montags bis freitags 6 Stunden täglich) stellen.

sämtl. Beschreibungen ( Nordwestmecklenburg )

Der Bedarf soll drei Monate vor Beginn des Betreuungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Betreuungsart und des Betreuungsumfanges beantragt werden.

Sofern kein Rechtsanspruch besteht, sind entsprechende Nachweise zum Antrag einzureichen.

Als Nachweise werden unter Anderem anerkannt:

Arbeitszeitnachweise der Eltern
Bestätigungen über Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und/ oder Jobcenter sowie von anderen Sozialleistungsträgern
Ausbildungsnachweise/ Schul-/ Studienbescheinigungen
Gewerbeanmeldungen/ Selbstauskunft über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit 

Jede Veränderung ist unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen!

Zuständige Stelle

Die Jugendämter oder Fachdienste Jugend der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte.

sämtl. Beschreibungen ( Nordwestmecklenburg )

Das Kind, für das der Antrag gestellt wird, muss im Landkreis Nordwestmecklenburg seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

sämtl. Beschreibungen ( Nordwestmecklenburg )

Allgemein:

Antrag Bedarfsprüfung
Arbeitszeitbescheinigung
Spezielle Nachweise ergeben sich entsprechend Ihrer persönlichen Lebenssituation aus dem Antragsformular.

 

 

Elektronische Antragstellung

Die Antragseinreichung per E-Mails ist möglich.

Bitte nur PDF-Dateien nicht größer als 10 MB verwenden.

sämtl. Beschreibungen ( Nordwestmecklenburg )

Anträge sollen mindestens 3 Monate im Voraus vollständig eingereicht werden.
Es können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden.

 

 

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