Waffenschein für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal: Verlängerung beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie benötigen einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe sowie eine Waffenbesitzkarte für das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten wie Personen- oder Objektschutz sowie Geld- und Werttransporte.
Ein vorhandener Waffenschein kann vor Ablauf der Geltungsdauer verlängert werden. Dies ist zweimal für bis zu drei Jahre möglich.
Mitarbeitende, die aufgrund einer dienstlichen Weisung tätig werden, benötigen nur einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe, keine Waffenbesitzkarte.
Sind Sie angestellte Person im Bewachungsgewerbe, wird der ausgestellte Waffenschein an die verantwortliche Person Ihres Arbeitgebers ausgehändigt.
Verfahrensablauf
- Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
- Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen.
- Bei positiver Prüfung erteilt die Behörde die Verlängerung des Waffenscheins für das Bewachungsgewerbe.
- Die Verlängerung der Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Geltungsdauer des vorhandenen Waffenscheins noch nicht abgelaufen ist.
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern ist die Waffenbehörde zuständig.
Voraussetzungen
Damit Ihr Waffenschein für das Bewachungsgewerbe verlängert werden kann, müssen Sie
- mindestens 18 Jahre alt,
- zuverlässig im Sinne von § 5 WaffG und
- persönlich geeignet im Sinne von § 6 WaffG sein sowie
- die erforderliche Sachkunde gem. § 7 WaffG und
- das waffenrechtliche Bedürfnis gem. § 8 WaffG nachweisen.
Zusätzlich darf die Geltungsdauer Ihres Waffenscheins noch nicht abgelaufen sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass als Kopie oder Foto
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Sachkundenachweis
- behördlicher Sachkundenachweis oder Nachweis eines behördlich zugelassenen gewerblichen Sachkundelehrgangsträgers. Der Sachkundenachweis muss den aktuellen Anforderungen des § 1 AWaffV entsprechen. Dies ist regelmäßig bei Sachkundeprüfungen der Fall, die nach dem 01.04.2003 abgelegt wurden.
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Bedürfnisnachweis
- Bewachungsaufträge oder -angebote, aus denen Art und Umfang der Bewachungstätigkeit sowie die zu schützenden Personen, Objekte oder Werte explizit hervorgehen.
- Nachweis über eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.000.000 EUR, pauschal für Personen- und Sachschäden
- Nachweis über die sichere Aufbewahrung der Schusswaffen und der Munition gemäß § 36 Waffengesetz
- Angaben zu den in den Waffenschein einzutragenden Waffen (sofern bereits bekannt)
Für Antragstellende, die im Bewachungsgewerbe angestellt sind:
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Bescheinigung des Arbeitgebers:
- über ein aktuelles Arbeitsverhältnis und die Verwendung in einer Tätigkeit, bei der das Führen einer Waffe erforderlich ist. Die Bescheinigung muss Aussagen zum Umfang (Vollzeit oder Teilzeit) enthalten und, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist. Nicht relevante Informationen können geschwärzt werden.
- mit Angabe, welche Art von Bewachungstätigkeit ausgeübt werden soll (Geldtransport, Werttransport, Objektschutz, Personenschutz)
- mit Angaben, welche Waffe(n) geführt werden soll(en) (sofern bereits bekannt)
- amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten über die persönliche Eignung bei Bewerbenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf Verlängerung muss vor Ablauf der Geltungsdauer des vorhandenen Waffenscheins gestellt werden.
Information zum 3. Waffenrechtsänderungsgesetz
Am 1. September 2020 ist das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten und brachte eine Reihe von Änderungen mit sich. Unser zuständiger Fachdienst für Ordnung, Sicherheit und Straßenverkehr hat informiert über die wichtigsten Neuerungen:
1. Kauf und Verkauf von Waffen und Waffenteilen
- Seit dem 01.09.2020 können Waffen von bzw. an Händler/n oder Hersteller/n nur noch bei Vorlage der Identifikationsnummer des Nationalen Waffenregisters (NWR-ID) erworben oder überlassen werden.
- Die NWR IDs können aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben nur persönlich, per Post oder E-Mail ausgehändigt werden.
2. Neue Regelungen zu „großen“ Magazinen
- Wechselmagazine (bei Langwaffen > 10 und Kurzwaffen > 20) für Zentralfeuermunition, die vor dem 13.06.2017 erworben wurden, müssen der zuständigen Behörde spätestens bis zum 01.09.2021 angezeigt oder der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten überlassen werden. Ein Formular zur Anzeige von Magazinen ist auf der Homepage des Landkreises Nordwestmecklenburg zu finden. Wechselmagazine für Zentralfeuermunition, die nach dem 13.06.2017 gekauft wurden, gehören ab dem 01.09.2020 zu den verbotenen Gegenständen und sind bis spätestens 01.09.2021 der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten zu überlassen oder es ist ein Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG beim BKA zustellen.
3. Waffen mit eingebautem Magazin
- (Langwaffen > 10 und Kurzwaffen > 20) die vor dem 13.06.2017 erworben wurden, fallen nicht unter das Verbot und müssen nicht angezeigt werden.
- Waffen mit eingebautem Magazin die nach dem 13.06.2017 erworben wurden, müssen bis spätestens 01.09.2021 der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten überlassen werden oder es ist ein Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG beim BKA zustellen.
- Außerdem gelten neben Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen dem Griffstück seit dem 01.09.2020 auch Gehäuseteile und der Verschlussträger als „wesentliche Teile“. Solange diese Teile einer Komplettwaffe sind, ändert sich nichts. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 01.09.2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein.
4. Sportschützen-Waffenbesitzkarte
- Die gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen-WBK) ist künftig auf zehn Waffen begrenzt (vgl. § 14 Abs. 6 WaffG). Sollten bereits mehr als zehn Waffen auf der gelben Waffenbesitzkarte eingetragen sein, gilt ein Bestandsschutz.
- Zu beachten ist jedoch: Ein erneuter Erwerb einer Waffe auf die gelbe Waffenbesitzkarte kann erst dann erfolgen, wenn der Bestand zuvor auf insgesamt neun Waffen vermindert wurde.
5. Dekorationswaffen - Für Dekorationswaffen, welche vor dem 28.06.2018 unbrauchbar gemacht wurden, gilt ein Bestandsschutz. Für das dauerhafte Überlassen dieser Alt-Dekorationswaffe an einen Berechtigten ist künftig eine Deaktivierungsbescheinigung des Beschussamtes notwendig.
- Neu-Dekorationswaffen sind solche, die ab dem 28.06.2018 nach der Deaktivierungsdurchführungs-VO der EU unbrauchbar gemacht wurden. Für diese Dekorationswaffen muss eine Deaktivierungsbescheinigung des Beschussamtes vorliegen.
- Eine Deaktivierung muss anschließend innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde angezeigt werden.
- Überlassung, Erwerb und Vernichtung müssen künftig ebenfalls angezeigt werden, das entsprechende Formblatt ist auf der Homepage des Landkreises Nordwestmecklenburg zu finden.
6. Salutwaffen
- Salutwaffen wurden seit dem 01.09.2020 zu erlaubnis-pflichtigen oder verbotenen Waffen. Für den Erwerb und Besitz ist § 39b WaffG zu beachten.
- Der Umgang mit Salutwaffen war bisher weitestgehend erlaubnisfrei. Diese wurden mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz seit dem 01.09.2020 den Ursprungswaffen rechtlich nahezu gleichgestellt. Die Regelungen zur Aufbewahrung sind für Salutwaffen weniger streng.
- Salutwaffen, die aus zuvor verbotenen Schusswaffen umgebaut wurden, bleiben nach dem neuen Waffengesetz verboten.
- Zu den Salutwaffen gelten folgende Übergangsvorschriften:
- Wer eine erlaubnispflichtige Salutwaffe besitzt, die vor dem 01.09.2020 erworben wurde, muss spätestens am 01.09.2021 eine Erlaubnis beantragen oder die Waffe der Polizei, einem Berechtigten oder der Waffenbehörde überlassen. Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag Ausnahmen vom Verbot zulassen.
7. Nachtsichttechnik
- Jäger dürfen künftig Nachtsichttechnik (Aufsatz- und Vorsatzgeräte) auch in Verbindung mit der Waffe nutzen. Die jagdrechtlichen Verbote hierzu bleiben aber bestehen. Infrarot Aufheller sind nach wie vor verboten.
8. Anzeige Erwerb/Überlassen von Schusswaffen
- In § 37a WaffG ist die Anzeigepflicht über den Erwerb/Überlassen von Schusswaffen geregelt. Der Inhalt der Erwerbs-/Überlassungsanzeigen ist in § 37f WaffG benannt. Für die Anzeige des Erwerbs oder des Überlassens einer Schusswaffe verwenden Sie bitte das entsprechende Formblatt. Dieses ist auf der Homepage des Landkreises Nordwestmecklenburg zu finden.
