Neues Gesetz

Anzeigepflicht für verschiedene Wohnformen

ambulante wohnformen

Bei Rückfragen hilft die Heimaufsicht des Landkreises


Zum 01. Januar 2026 ist das Gesetz zur Förderung der Qualität in Pflege- und Betreuungswohnformen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie zur Stärkung von deren Teilhabe in Mecklenburg-Vorpommern

(Wohnformen- und Teilhabegesetz – WoTG M-V) in Kraft getreten.

Aus dem Gesetz ergeben sich aus § 25 Abs. 1 WoTG M-V Anzeigepflichten für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WoTG M-V bereits betriebene Wohnformen nach § 3 Abs. 5 WoTG M- V. Diese sind verpflichtet, ihre Wohnform anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt für sämtliche bestehenden Wohnformen, unabhängig davon, ob bereits in der Vergangenheit eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erfolgt ist.

Anzeigepflichtig sind demnach (Intensiv-)Pflegewohngemeinschaften, Wohnformen mit Assistenzleistungen nach Teil 2 des SGB IX und alternatives Wohnen, sofern die ambulant betreute Wohnform in Anbieterverantwortung steht. Die genauen Definitionen können dem WoTG M-V entnommen werden.

Bitten wenden Sie sich für Rückfragen an die Heimaufsicht des Landkreises Nordwestmecklenburg.

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