Eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch

Leistungsbeschreibung

Ausländer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Liegen die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht vor, kann eine eigenständige Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag . Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums, die Polizei, das Sozialamt, die Bundesagentur für Arbeit und erforderlichenfalls weitere Stellen. Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt Ihnen die Einbürgerungsbehörde eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben und alle Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden, wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam. 

Zuständige Stelle

Einbürgerungsbehörde ist:

  • wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Voraussetzungen

  • Sie haben seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Dies muss mit einer Bescheinigung des Kursträgers nach dem Aufenthaltsgesetz nachgewiesen werden. Wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen, kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt auch eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Zudem müssen Sie erklären, dass Sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder verfolgt oder unterstützt haben. Wenn Sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben, müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben. Diese Voraussetzung gilt für Einbürgerungsbewerber, die im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nach SGB II oder SGB XII oder Sie haben die Inanspruchnahme der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten. Sie geben ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf oder verlieren diese kraft Gesetzes. In besonderen Fällen, zum Beispiel wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht in zumutbarer Zeit oder überhaupt nicht möglich ist, wird "Mehrstaatigkeit" hingenommen. Das gilt auch dann, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt noch ist gegen Sie aufgrund Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden. Ausländische Verurteilungen werden berücksichtigt, soweit die Tat im Inland strafbar und das Strafmaß nach deutschen Maßstäben verhältnismäßig ist, es sei denn, dass die Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre.
    Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden, Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen werden diese zusammengezählt. Treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Ausreichende Deutschkenntnisse werden angenommen, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Wenn Sie beispielsweise nicht schon durch Schulzeugnisse ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können, fordert die Einbürgerungsbehörde Sie auf, nachzuweisen, dass Sie die Zertifikat-Deutschprüfung erfolgreich abgelegt haben. Vom Nachweis der Deutschkenntnisse wird abgesehen, wenn diese Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Ausreichende Kenntnisse werden entweder durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachgewiesen. Welche Fragen im Einbürgerungstest gestellt werden und welche Kenntnisse in den darauf vorbereitenden, aber nicht verpflichtenden Einbürgerungskursen vermittelt werden, ist in der Einbürgerungstestverordnung geregelt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Mecklenburg-Vorpommern, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen .        
  • Vom Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung wird abgesehen, wenn diese Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen , wenn

  • tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Sie Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, Sie machen glaubhaft, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben,
  • ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
    Maßgeblich ist dabei allein, ob das Verhalten abstrakt einen Ausweisungsgrund darstellt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Von Einbürgerungsbewerbern werden immer benötigt:

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
  • Nachweise zum Personenstand
  • Lichtbild
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Alterssicherung

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.

Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen.

Welche Gebühren fallen an?

255 Euro pro eingebürgerter Person, wenn dem Antrag entsprochen wird Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr. Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.  

LKNWM Eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch ( Nordwestmecklenburg )

Aufgrund der Vielzahl von Anträgen beträgt die Bearbeitungszeit ca. 12 Monate.

Rechtsgrundlage

  • § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder)
  • § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Ausschlussgründe)
  • § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit)
  • § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Entscheidung bei Straffälligkeit)

 

 

Versichertenkarte und Bezahlkarte

Versichterenkarte für Minderjährige

Minderjährige im Grundleistungsbezug erhalten eine Versichertenkarte.

Das Gesetz für Leistungen an Asylbewerberinnen und Asylbewerber (AsylbLG) hat sich zum 12. Juni 2026 geändert.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bekommen ab diesem Tag die volle medizinische Versorgung.

Sie erhalten dafür eine elektronische Gesundheitskarte (eGK).

Jugendliche ab 15 Jahren, ihre Eltern oder ein Vormund müssen deshalb eine gesetzliche Krankenkasse auswählen. Sie müssen dann während der Sprechzeiten in den Bereich Asyl kommen. Dem Bereich Asyl muss mitgeteilt werden, welche Krankenkasse ausgewählt wurde. Das Team in Bereich Asyl meldet die Minderjährige beziehungsweise den Minderjährigen dann bei dieser Kasse an.

Die Krankenkasse muss bis zum 15.09.2026 dem Team im Bereich Asyl mitgeteilt werden. Wenn das nicht erfolgt, wird eine Krankenkasse vom Team im Bereich Asyl ausgewählt.

Alle Personen im Haushalt mit 18 Jahren oder älter sind davon nicht betroffen.

Betroffene Personen erhalten einen Brief zur Information.

Haben Sie Fragen? Dann besuchen Sie den Bereich Asyl bitte während der Sprechzeiten. Das Team hilft Ihnen gerne weiter.

Im Bereich Asyl und in den Gemeinschaftsunterkünften erhalten Sie den Brief auch ausgedruckt in mehreren Sprachen. Den Brief zur Versichertenkarte finden Sie als Download in den Sprachen العربية, Deutsch, English, Français, Kurdî, کوردی, پښتو, فارسی, Русский, Español, Türkçe im Bereich „Mehrsprachige Informationen“ unter „Mehrsprachige Informationen zur Versichertenkarte für Minderjährige“.

Bezahlkarte

Im Mai 2024 trat eine Gesetzesänderung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Kraft: Die Leistungen an sie sollen bundeseinheitlich über eine Bezahlkarte erfolgen. Die konkrete Ausgestaltung der Bezahlkarte obliegt den Bundesländern.

Die Bezahlkarte für Geflüchtete ist vergleichbar mit einer EC-Karte. Die Geflüchteten können damit in allen Geschäften einkaufen, die VISA Debitkarten akzeptieren. Der  Fachdienst Soziales (Fachgebiet Asylbewerberleistungen / Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Hilfe zu Pflege) ist für die Einführung der Bezahlkarte zuständig. Mit Fragen kann man sich dorthin wenden: 

Die Bezahlkarte ist wie eine Bankkarte. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden als Guthaben auf die Bezahlkarte überwiesen. Mit der Bezahlkarte können Sie in Geschäften bezahlen und Bargeld abheben. Sie können nur so viel Geld ausgeben, wie auf der Karte ist.

Jeder erwachsene Asylbewerber im laufenden Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Minderjährige Kinder werden einem Elternteil zugeordnet. Auf dessen Bezahlkarte werden die entsprechenden Zahlbeträge angewiesen.

Nein. Die Höhe richtet sich nach den Regelsätzen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der monatliche Gesamtbetrag ändert sich mit Einführung der Bezahlkarte nicht.

Mit der Bezahlkarte kann in allen Geschäften, die VISA Debitkarten akzeptieren, eingekauft werden.

In Supermärkten, bei Dienstleistern wie Frisörgeschäften, Physiotherapeuten oder in Apotheken ist dies in aller Regel möglich.

Ja, bestimmte Transaktionen sind nicht möglich. Sie können die Bezahlkarte zum Beispiel nicht bei Geldübermittlungsdiensten wie Western Union oder MoneyGram verwenden.  Des Weiteren kann die Bezahlkarte nicht für Bezahlvorgänge bei Online-Einkäufen (Amazon, Ebay, etc.) verwendet werden.

Pro Leistungsempfänger können mit der Bezahlkarte maximal 50 Euro pro Monat als Bargeld abgehoben werden.

Zum Beispiel kann eine Familie mit 5 Personen über 250,00 EUR an Bargeld verfügen. In nachgewiesenen Fällen höherer Bedarfe (z.B. Schwangerschaft, Klassenfahrt oder ähnliches) kann der Betrag für den Auszahlungsmonat angepasst werden. Ein entsprechender Antrag unter Angabe der Gründe kann in der Leistungsbehörde gestellt werden.

Die Abhebung / Auszahlung des Bargeldbetrags ist an jedem Geldautomaten und an Supermarktkassen möglich, wenn der jeweilige Händler diese Cashback-Funktion anbietet. Es gelten allerdings die Regeln des anbietenden Geschäfts (z.B. der Mindestbetrag).

Der monatliche Barbetrag kann in einer Summe, einmal im Monat gebührenfrei abgehoben werden. Man kann den Barbetrag aber auch in mehreren Teilbeträgen abheben. Ab der 2. Abbuchung werden dann aber Gebühren fällig, welche vom Betreiber des Geldautomaten festgelegt wird.

Die Bezahlkarte kann deutschlandweit genutzt werden.

Der Leistungsempfänger kann den Guthabenstand seiner Bezahlkarte jederzeit und kostenfrei in der App oder an Geldautomaten, welche eine solche Funktion besitzen, in Deutschland einsehen.

Mit der Bezahlkarte ist die Teilnahme an Onlinekäufen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union nicht zugelassen. Außerdem sind Money Transfer Services, wie zum Beispiel PayPal, ausgeschlossen – siehe auch Hinweise zu Transaktionen.

Überweisungen ins Ausland oder an Dritte sind nicht möglich.

Beim Verlust der Karte können Sie diese eigenständig sperren. Die Sperrhotline befindet sich auf der Rückseite der Karte. Bitte notieren Sie diese Nummer oder tragen sie als Kontakt in Ihr Mobiltelefon ein.

Den Verlust der Karte müssen Sie umgehend dem Fachdienst Soziales (Fachgebiet Asylbewerberleistungen / Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Hilfe zu Pflege) melden. Dann kann die alte Karte gesperrt und eine neue Karte ausgestellt werden. Den Verlust müssen Sie entweder persönlich melden oder die Sperrhotline anrufen. Siehe auch oben. 

Zur Beantragung einer neuen Zahlkarte müssen Sie persönlich im Fachdienst Soziales vorsprechen.

Für die Bereitstellung einer neuen Karte müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 6,95 EUR zahlen. Dies wird vom Fachdienst Soziales mit den Leistungen für den Folgemonat verrechnet.

Mehrsprachige Informationen

Beschreibung Download
Mehrsprachige Informationen zur Versichertenkarte für Minderjährige 0.36 MB
Deutsch - Informationen zur Bezahlkarte 79.00 KB
Payment card information sheet
Englisch - Informationen zur Bezahlkarte
84.30 KB
Fiche d'informations sur des portes-monnaie électronique
Französisch - Informationen zur Bezahlkarte
80.12 KB
Informatión sobre la tarjeta de pago
Spanisch- Informationen zur Bezahlkarte
77.86 KB
ورقة معلومات عن بطاقة الدفع
Arabisch - Informationen zur Bezahlkarte
0.10 MB
برگه اطلاعات روی کارت پرداخت
Persisch - Informationen zur Bezahlkarte
92.20 KB
د پرداخت کارت په اړه معلوماتي پاڼه
Paschtu - Informationen zur Bezahlkarte
92.14 KB
Ödeme kartına ilişkin bilgi formu
Türkisch - Informationen zur Bezahlkarte
94.17 KB
Информационный листок о платежной карте
Russisch - Informationen zur Bezahlkarte
0.10 MB
ኣብቲ ናይ ክፍሊት ካርድ ዘሎ ሓበሬታ ወረቐት
Tigrinisch - Informationen zur Bezahlkarte
0.10 MB
اپەڕەی زانیاری لەسەر کارتی پارەدان
Kurdisch-Sorani - Informationen zur Bezahlkarte
88.39 KB
Agahdariya li ser karta dravdanê
Kurdisch-Kurmandschi - Informationen zur Bezahlkarte
97.55 KB
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