Verbrennen und Verwerten von Gartenabfällen

Leistungsbeschreibung

Verbrennen von Gartenabfällen ist unzulässig
Sowohl der Landkreis Nordwestmecklenburg als auch die Hansestadt Wismar bieten ihren Bürgern mehrere Entsorgungsmöglichkeiten für pflanzliche Abfälle an. Ferner gibt es Angebote einzelner Ämter und Gemeinden und  von Entsorgungsunternehmen.  Nähere Informationen zu den flächendeckend angebotenen Systemen finden Sie hier:

EVB ENTSORGUNGS- UND VERKEHRSBETRIEB WISMAR

AWB ABFALLWIRTSCHAFTSBETRIEB DES LANDKREISES NORDWESTMECKLENBURG

Der Landkreis sieht in der Regel die Nutzung der Möglichkeiten, wie z.B. der haushaltsbezogenen Biotonne oder die Anfuhr an eine Sammelstelle, als möglich und zumutbar an. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, ist damit in der Regel unzulässig. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wenn die Entsorgung der pflanzlichen Abfälle über die Systeme des EVB und des AWB, der Ämter und Gemeinden und der Entsorgungsunternehmen im außerordentlichen Einzelfall nicht möglich und nicht zumutbar sein sollte, gelten für ein Feuer gemäß § 2 Pflanzenabfalllandesverordnung folgende Einschränkungen: Das Brennen darf nur innerhalb der Monate März und Oktober, nur an einem Werktag, nur zwischen 8 Uhr und 18 Uhr erfolgen. Die Dauer des Feuers ist auf zwei Stunden beschränkt.
Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten. Das Verbrennen ist gesondert vom Bereitstellungsplatz der pflanzlichen Abfälle durchzuführen.

 

Verwertung vor Beseitigung
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist wie jede Abfallverbrennung gesetzlich verboten. Es entstehen unweigerlich gesundheitsschädliche Gase und Stäube, die eine Selbstgefährdung verursachen. Je nach Lage der Brennstelle kann auch die Nachbarschaft erheblich belästigt und gefährdet werden. Pflanzliche Abfälle können und sollen am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Ohne weitere abfallrechtliche Genehmigungen ist daher das Kompostieren durch Anlage von Komposthaufen, durch das Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen erlaubt. Dies sollte auf dem Grundstück erfolgen, auf dem die Abfälle anfallen, ist aber auch auf anderen geeigneten Grundstücken zulässig. Private Nutzungsrechte sowie andere rechtliche Vorschriften wie z.B. das Baurecht, Nachbarschaftsrecht sind dabei stets zu beachten.

Sonderfälle
In besonderen Fällen ist es möglich, das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zu genehmigen, wenn eine Entsorgung nach den §§ 1
und 2 der Pflanzenabfalllandesverordnung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 

 

Welche Gebühren fallen an?

Für Gartenabfälle kommt dies insbesondere in Betracht, wenn außerhalb der Monate März oder Oktober verbrannt werden soll. Eine Genehmigung ist gebührenpflichtig zwischen 50 EUR und 650 EUR.

 

 

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