Ausgleichszahlungen in Wasserschutzgebieten

Leistungsbeschreibung

In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Je nach Schwere des hierdurch bedingten Eingriffs ist eine Entschädigung oder ein Ausgleich gemäß § 52 Absätze 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz möglich.

Setzt eine Bestimmung in einer Wasserschutzgebietsverordnung erhöhte Anforderungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung fest, ist in förmlich festgesetzten Wasserschutzgebieten gemäß § 52 Absatz 5 Wasserhaushaltsgesetz ein angemessener Ausgleich zu leisten, sofern keine Entschädigungspflicht nach § 52 Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetz besteht. Erhöht sind Anforderungen dann, wenn sie außerhalb von festgesetzten WSG nicht zu beachten wären.

 

Anforderungen des schon Kraft Gesetzes geltenden allgemeinen Gewässer- bzw. Grundwasserschutzes sowie Anforderungen, die in Fachgesetzen an die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft gestellt werden, z.B. Düngerecht, Pflanzenschutzrecht usw. treffen alle Landwirte in gleicher Weise. Darin enthaltene Verbote und Beschränkungen sind, auch wenn sie sich in den Festlegungen der Wasserschutzgebietsverordnungen wiederholen, keine erhöhten Anforderungen. Gleiches gilt für Ansprüche, die sich aus den jeweiligen Standortverhältnissen ergeben (z.B. Bodenart, Grundwasserflurabstand, klimatische Verhältnisse, Belastungen des Bodens und des Grundwassers, etc.). Auch diese treffen die Landwirte in gleicher Weise, selbst wenn sie regional variieren können.

Ausgleichs- bzw. entschädigungspflichtig ist der Begünstigte, das ist in der Regel das regional ansässige Wasserversorgungsunternehmen.

weitere Hinweise:

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Umwelt/Wasser/Trinkwasserversorgung/Wasserschutzgebiete/

 

Verfahrensablauf

Anzeige, Prüfung des Sachverhaltes durch die untere Wasserbehörde, Anhörung des Begünstigten der Wasserschutzgebietsverordnung zum beabsichtigten Ausgleich. Entscheidung zum Ausgleich/ Entschädigung an den Begünstigten der Wasserschutzgebietsverordnung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erläuterungen, Nachweise über die entstehenden Kosten durch den Antragsteller aufgrund der zusätzlichen Aufwendungen.

Welche Gebühren fallen an?

WaKostVO Pkt. 212: 20 bis 500 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag für das laufende Kalenderjahr ist bis zum 30.06. des Folgejahres zu stellen.

Bearbeitungsdauer

ca. 4 – 6 Wochen

Rechtsgrundlage

 

 

Zurück Nach oben Drucken Hilfe