Allgemein wassergefährdende Stoffe - Anzeige von JGS Anlagen

Leistungsbeschreibung

Gemäß § 40 Abs. 1 i.V. mit Ziffer 6 der Anlage 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) hat, wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen errichten, stilllegen oder wesentlich ändern will, diese mindestens sechs Wochen im Voraus bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Prüfpflichtig sind im Bereich der Landwirtschaft Anlagen zum Lagern von Festmist oder Silage > 1000 m³, von Silosickersaft > 25 m³ und sonstigen JGS-Anlagen > 500 m³.

Zu den Anlagen gehören die Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen. Anforderungen an die Lager- und Abfüllbereiche in den JGS-Anlagen werden in der Anlage 7 der AwSV gesondert geregelt. Die anzeigepflichtigen JGS-Anlagen einschließlich der Rohrleitungen sind vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch einen Sachverständigen nach AwSV überprüfen zu lassen.
Der Betreiber hat für die Errichtung und Instandsetzung der anzeigepflichtigen JGS-Anlagen nur einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu beauftragen, sofern er nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt.

Für JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 errichtet sind (bestehende Anlagen), gilt Punkt 7 der Anlage 7 der AwSV.

 

 

Zurück Nach oben Drucken Hilfe