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Überlassung von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen: Ausnahmegenehmigung beantragen

Leistungsbeschreibung

Das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist prinzipiell verboten. In Ausnahmefällen ist dies jedoch nach einer Genehmigung erlaubt. Auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen ist dies unter Umständen erlaubt. Hierzu benötigen Sie eine Genehmigung.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf eine Ausnahme vom Verbot des Überlassens von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen und reichen alle notwendigen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung.

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Voraussetzungen

  • Veranstaltung von Volksfesten, Schützenfesten, Sammlertreffen
  • Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Veranstaltungsanmeldung
  • Nachweise über die Schießstätte
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Messe, o. Ä.
  • ggf. WBK

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr

30,00 EUR bis 150,00 EUR

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

 

 

Datenschutzhinweise finden Sie unter https://www.nordwestmecklenburg.de/datenschutzhinweise.html

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