Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern - Anzeigepflicht/Genehmigung
Leistungsbeschreibung
Folgende Maßnahmen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen:
- die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern.
Einer Genehmigung bedürfen die Maßnahmen, wenn durch sie eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustands des Gewässers, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des ordnungsgemäßen Zustands von landseitigen Anlagen und Einrichtungen im Uferbereich zu erwarten ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
s sind alle Unterlagen (Beschreibungen, Erläuterungen, Zeichnungen usw.) vorzulegen, die erforderlich sind, damit sich die Behörde ein Bild von dem beabsichtigten Vorhaben machen und die mit ihm verbundenen Auswirkungen beurteilen kann.
Die Anzeige soll
- eine Kurzbeschreibung,
Lageplan und Längsschnitt
und Profildarstellung der Anlage enthalten.
Für die eingebrachten Stoffe ist der Nachweis zu führen, dass eine nachteilige Auswirkung auf die Gewässer ausgeschlossen werden kann. Es sind Aussagen zur Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustands des Gewässers, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Maßnahme sowie auf den ordnungsgemäßen Zustand von landseitigen Anlagen und Einrichtungen im Uferbereich zu treffen.
Diese Unterlagen können, in Abhängigkeit von dem Vorhaben, sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollte im Vorwege mit der Behörde geklärt werden, welche Unterlagen erforderlich sind.
Welche Gebühren fallen an?
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung – WVHaSiKostVO M-V.
Für die Prüfung der Anzeige gilt die Tarifstelle 3 (35 bis 600 Euro); für die Genehmigung der Maßnahme die Tarifstelle 8 (150 bis 1250 Euro).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige hat rechtzeitig vor Baubeginn der Maßnahme zu erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer des Verwaltungsverfahrens ist von Art und Umfang des beabsichtigten Vorhabens abhängig, es kann mehrere Monate bis Jahre dauern. Besonderen Einfluss auf die Verfahrensdauer haben Vollständigkeit und Qualität der Antragsunterlagen.
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 / § 6 Abs. 1 Satz 2 WVHaSiG M-V