Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
Leistungsbeschreibung
Lebensmittelbetriebe sind verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu melden. Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Es spielt keine Rolle, ob es sich um die Verarbeitung, Produktion oder den Vertrieb von Lebensmitteln handelt. Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, die Lebensmittel erzeugen, verarbeiten, direkt oder über das Internet vermarkten, transportieren usw. und unabhängig davon, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.
Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel:
- Betriebe, die Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios
- Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Küchen, Kantinen)
- Aufsteller von Lebensmittelautomaten
- Bäckereien, Cafés , Eisdielen, Konditoreien, Kioske, Imbisse, Mini-Märkte
- Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
- Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
- Gaststätten
- Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
- landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
- landwirtschaftliche Betriebe zur Aufzucht oder Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren
- Lebensmittel-Makler (zum Beispiel per Internet)
- Milchbe- und Milchverarbeitungsbetriebe
- mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
- Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
- Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
- Veranstaltungen mit Verpflegung , Partyservice und Catering
-
Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
- auf der eigenen Homepage,
- über andere Anbieter oder
- auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
LB, welche Unterlagen werden benötigt ( Nordwestmecklenburg )
Alle Lebensmittelbetriebe unterliegen auf der Grundlage von EU- und nationalem Recht planmäßigen Kontrollen der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden.
Die Kontrollhäufigkeiten richten sich jeweils nach den Risikobewertungen der einzelnen Betriebe, die sich u.a. aus der Art der Lebensmittel, dem Umfang der Produktion, der Betriebshygiene, dem Zustand der vorhandenen Betriebsräume, der Qualität und den Ergebnissen betrieblicher Eigenkontrollen sowie den Ergebnissen vorangegangener Kontrollen ergeben.
Die Lebensmittelunternehmer sind dafür verantwortlich, dass die Hygienevorschriften auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln eingehalten werden und dass nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
Ebenfalls der amtlichen Überwachung unterliegen Betriebe, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen.
Unter Lebensmittelbedarfsgegenständen sind Gegenstände zu verstehen, die in unmittelbaren Kontakt mit Lebensmitteln kommen und daher deren Sicherheit beeinträchtigen können, z.B. durch den Übergang von Chemikalien, Farbstoffen, Schwermetallen o.ä. auf das jeweilige Lebensmittel.
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind z. B.:
- Geschirr (inklusive Keramikgeschirr)
- Besteck
- Kochgeschirr und Küchenutensilien mit Lebensmittelkontakt
- Gläser
- Aufbewahrungsbehältnisse
Gemäß § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung müssen Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzeigen.
Verfahrensablauf
- Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
- Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
- Sofern sich Änderungen insbesondere im arbeitstechnologischen Ablauf, oder Umbauten, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten , wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Zuständige Stelle
Lebensmittelüberwachungsbehörde
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte Mecklenburg-Vorpommern
Voraussetzungen
- Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.
- Sie haben den Betrieb noch nicht aufgenommen oder es haben sich Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Registrierung: mit Formular oder formlos
- Angaben des Namens, der Adresse und der Rechtsform des Lebensmittelunternehmens
-
Rechtsform, Bezeichnung und Adresse der zum Unternehmen gehörenden Betriebsstätte
- je Betriebsstätte separat anzugeben
-
Angabe über die jeweilige Tätigkeit und die Betriebsart
- je Betriebsstätte separat anzugeben
LB, welche Unterlagen werden benötigt ( Nordwestmecklenburg )
Bitte nutzen Sie das Formular "Lebensmittelunternehmer - Meldebogen" unter Formulare oben rechts!
Welche Gebühren fallen an?
LB, welche Unterlagen werden benötigt ( Nordwestmecklenburg )
Die entsprechenden Gebühren finden Sie in der Kostenverordnung unter dem Gebührenverzeichnis ab dem Punkt 1.3.1.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.