Waffenschein beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Waffe außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume,
  • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten) oder
  • einer Schießstätte

zugriffsbereit bei sich tragen wollen, benötigen Sie hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis (Waffenschein). Ausnahmen gelten in den in § 12 Abs. 3 WaffG benannten Fällen (z.B. nicht schuss- und nicht zugriffsbereiter Transport von Waffen auf dem Weg zur Jagd oder zur Schießsportstätte und zurück). Wollen Sie lediglich Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit PTB-Zulassungszeichen in der Öffentlichkeit führen, benötigen Sie hierfür nur einen kleinen Waffenschein (siehe unter "Verwandte Themen"), dessen Erteilung an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Wenn Sie die Waffe bei sich führen, müssen Sie den Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens 3 Jahre. Sie können den Waffenschein zweimal um höchstens 3 Jahre verlängern lassen.

Der Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen.

Wenn Sie ohne eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde stellt Ihnen den Waffenschein aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Voraussetzungen

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
     
  • Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe haben (z.B. Jagdschein oder Waffenbesitzkarte) beziehungsweise Ihr Arbeitgeber, wenn Sie die Waffe als Mitarbeitender eines Bewachungsunternehmens führen wollen.
     
  • Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, Waffen in der Öffentlichkeit zu tragen (Bedürfnis).

    Um Waffen in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, müssen Sie gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben. Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn
    • Ihr Leben in hohem Maße gefährdet ist.
    • Sie Mitarbeitender eines Bewachungsunternehmens sind.
    • Sie andere Gründe glaubhaft darlegen können, weshalb Sie Waffen in der Öffentlichkeit führen wollen.
       
  • Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.

    Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,
    • wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
    • wenn nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
    • wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
    • wenn Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
  • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.

    Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • Sie geschäftsunfähig sind.
    • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
    • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
    • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
       
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie mit deren Umgang besitzen. Sie können mit einer Schusswaffe schießen und wissen, wie man eine Waffe in der Öffentlichkeit sicher bei sich trägt (Sachkunde).

    Um Waffen in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, müssen Sie nachweisen, dass Sie damit auch geeignet umgehen können. Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition zu bekommen, müssen Sie an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs legen Sie eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission ab. Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie einen Nachweis, für welche Waffen und Munition Sie die Sachkunde erworben haben. Sie können die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie erwerben und besitzen möchten
     
  • Sie müssen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt.
     
  • Sie müssen die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen.

    Sie müssen Waffen und Munition sicher aufbewahren. Das bedeutet generell, dass nur Sie als Berechtigter Zugriff auf Waffen und Munition haben dürfen. Bewahren Sie Ihre Waffen und Munition nicht sicher auf, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden kann. Zudem kann dadurch Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen und Ihnen die Waffenbesitzkarte und der Waffenschein entzogen werden.

    Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Die Anforderungen an die Aufbewahrung richten sich nach § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde. Grundsätzlich können Sie sich an folgenden Vorgaben orientieren:
    • Erlaubnispflichtige Munition müssen Sei in einem Stahlblechschrank/-behälter mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung aufbewahren.
    • Um erlaubnispflichtige Langwaffen und Kurzwaffen aufzubewahren, benötigen Sie einen Waffenschrank. Welchen Waffenschrank Sie benötigen, richtet sich nach Anzahl und Art der Waffen und/oder Munition, die Sie erwerben und besitzen wollen.
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit bis zu 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit über 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad I nach der Norm DIN/EN 1143-1 dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
    • Für den Ort, an dem Sie den Waffenschrank aufstellen dürfen, gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
      • Leben Sie mit einer anderen Person, die ebenfalls zum Waffenbesitz berechtigt ist,  in einem gemeinsamen Haushalt dürfen Sie die Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank aufbewahren.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Waffenbesitzkarte (sofern nicht gleichzeitig mitbeantragt)
  • Nachweis eines Bedürfnisses (zum Beispiel Nachweis der Gefährdung Ihrer Person)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)
  • Prüfungszeugnis der besonderen Sachkunde
  • Nachweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel Foto vom verschließbaren Behälter)

 

 

Information zum 3. Waffenrechtsänderungsgesetz

Am 1. September 2020 ist das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten und brachte eine Reihe von Änderungen mit sich. Unser zuständiger Fachdienst für Ordnung, Sicherheit und Straßenverkehr hat informiert über die wichtigsten Neuerungen:

1. Kauf und Verkauf von Waffen und Waffenteilen

  • Seit dem 01.09.2020 können Waffen von bzw. an Händler/n oder Hersteller/n nur noch bei Vorlage der Identifikationsnummer des Nationalen Waffenregisters (NWR-ID) erworben oder überlassen werden.
  • Die NWR IDs können aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben nur persönlich, per Post oder E-Mail ausgehändigt werden.

2. Neue Regelungen zu „großen“ Magazinen

  • Wechselmagazine (bei Langwaffen > 10 und Kurzwaffen > 20) für Zentralfeuermunition, die vor dem 13.06.2017 erworben wurden, müssen der zuständigen Behörde spätestens bis zum 01.09.2021 angezeigt oder der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten überlassen werden. Ein Formular zur Anzeige von Magazinen ist auf der Homepage des Landkreises Nordwestmecklenburg zu finden. Wechselmagazine für Zentralfeuermunition, die nach dem 13.06.2017 gekauft wurden, gehören ab dem 01.09.2020 zu den verbotenen Gegenständen und sind bis spätestens 01.09.2021 der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten zu überlassen oder es ist ein Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG beim BKA zustellen.

3. Waffen mit eingebautem Magazin

  • (Langwaffen > 10 und Kurzwaffen > 20) die vor dem 13.06.2017 erworben wurden, fallen nicht unter das Verbot und müssen nicht angezeigt werden.
  • Waffen mit eingebautem Magazin die nach dem 13.06.2017 erworben wurden, müssen bis spätestens 01.09.2021 der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten überlassen werden oder es ist ein Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG beim BKA zustellen.
  • Außerdem gelten neben Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen dem Griffstück seit dem 01.09.2020 auch Gehäuseteile und der Verschlussträger als „wesentliche Teile“. Solange diese Teile einer Komplettwaffe sind, ändert sich nichts. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 01.09.2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein.

4. Sportschützen-Waffenbesitzkarte

  • Die gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen-WBK) ist künftig auf zehn Waffen begrenzt (vgl. § 14 Abs. 6 WaffG). Sollten bereits mehr als zehn Waffen auf der gelben Waffenbesitzkarte eingetragen sein, gilt ein Bestandsschutz.
  • Zu beachten ist jedoch: Ein erneuter Erwerb einer Waffe auf die gelbe Waffenbesitzkarte kann erst dann erfolgen, wenn der Bestand zuvor auf insgesamt neun Waffen vermindert wurde.

    5. Dekorationswaffen

  • Für Dekorationswaffen, welche vor dem 28.06.2018 unbrauchbar gemacht wurden, gilt ein Bestandsschutz. Für das dauerhafte Überlassen dieser Alt-Dekorationswaffe an einen Berechtigten ist künftig eine Deaktivierungsbescheinigung des Beschussamtes notwendig.
  • Neu-Dekorationswaffen sind solche, die ab dem 28.06.2018 nach der Deaktivierungsdurchführungs-VO der EU unbrauchbar gemacht wurden. Für diese Dekorationswaffen muss eine Deaktivierungsbescheinigung des Beschussamtes vorliegen.
  • Eine Deaktivierung muss anschließend innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde angezeigt werden.
  • Überlassung, Erwerb und Vernichtung müssen künftig ebenfalls angezeigt werden, das entsprechende Formblatt ist auf der Homepage des Landkreises Nordwestmecklenburg zu finden.

    6. Salutwaffen
  • Salutwaffen wurden seit dem 01.09.2020 zu erlaubnis-pflichtigen oder verbotenen Waffen. Für den Erwerb und Besitz ist § 39b WaffG zu beachten.
  • Der Umgang mit Salutwaffen war bisher weitestgehend erlaubnisfrei. Diese wurden mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz seit dem 01.09.2020 den Ursprungswaffen rechtlich nahezu gleichgestellt. Die Regelungen zur Aufbewahrung sind für Salutwaffen weniger streng.
  • Salutwaffen, die aus zuvor verbotenen Schusswaffen umgebaut wurden, bleiben nach dem neuen Waffengesetz verboten.
  • Zu den Salutwaffen gelten folgende Übergangsvorschriften:
  • Wer eine erlaubnispflichtige Salutwaffe besitzt, die vor dem 01.09.2020 erworben wurde, muss spätestens am 01.09.2021 eine Erlaubnis beantragen oder die Waffe der Polizei, einem Berechtigten oder der Waffenbehörde überlassen. Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag Ausnahmen vom Verbot zulassen.

    7. Nachtsichttechnik
  • Jäger dürfen künftig Nachtsichttechnik (Aufsatz- und Vorsatzgeräte) auch in Verbindung mit der Waffe nutzen. Die jagdrechtlichen Verbote hierzu bleiben aber bestehen. Infrarot Aufheller sind nach wie vor verboten.

    8. Anzeige Erwerb/Überlassen von Schusswaffen
  • In § 37a WaffG ist die Anzeigepflicht über den Erwerb/Überlassen von Schusswaffen geregelt. Der Inhalt der Erwerbs-/Überlassungsanzeigen ist in § 37f WaffG benannt. Für die Anzeige des Erwerbs oder des Überlassens einer Schusswaffe verwenden Sie bitte das entsprechende Formblatt. Dieses ist auf der Homepage des Landkreises Nordwestmecklenburg zu finden.
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