Sammlungen nach § 18 KrWG
Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind anzeigepflichtig. Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch gemeinnützige Sammler. Häufige Beispiele sind die Sammlung von Altkleidern, Altpapier oder Schrott.
Die Anzeige muss spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung eingehen.
Die Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen hängt davon ab, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen aufmacht.
Zu den gemeinnützigen Sammlern gehören viele karitative Verbände, aber auch die Fördervereine von Schulen oder Feuerwehren.
Die Prüfung der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG ist für gewerbliche Sammler gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand erhoben, beträgt jedoch höchstens 3.500 EUR.
Symbol | Beschreibung | Größe |
---|---|---|
![]() |
Anzeige einer Sammlung gemäß § 18 KrWG |
31 KB |