In Mecklenburg Vorpommern unterliegen Einzelbäume nach § 18 des Naturschutzausführungsgesetzes einem besonderen Schutz. Unter den gesetzlichen Mindestschutz fallen alle Bäume, die in einer Höhe von 1,30 Metern über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mindestens 1,00 Meter aufweisen.
Von diesem gesetzlichen Mindestschutz sind aber folgende Bäume ausgenommen:
- Bäume in Hausgärten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen,
- Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie,
- Pappeln im Innenbereich,
- Bäume innerhalb von Kleingärten, die dem Kleingartenrecht unterliegen,
- Wald,
- und Bäume in denkmalgeschützten Parkanlagen, wenn zwischen der Naturschutzbehörde und der Denkmalschutzbehörde ein Konzept für den Parkbaumbestand abgestimmt wurde.
Nach dem Naturschutzausführungsgesetz bedarf nicht nur die Fällung von Bäumen einer Genehmigung, sondern auch deren Zerstörung, Beschädigung oder erhebliche Beeinträchtigung. Bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises kann ein Antrag auf Ausnahme gestellt werden (Download-Link unten). Dem Antrag sind Angaben zum Standort des Baumes (Lageplan), zur Baumart sowie zum Stammumfang, gemessen in 1,30 Meter Höhe, beizufügen. Mögliche Standorte für Ausgleichspflanzungen sind ebenfalls zu benennen.
Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen von geschützten Bäumen und Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
Eine gegenwärtige Gefahr besteht in der Regel erst dann, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch einen Baum oder von Teilen von Bäumen in naher Zukunft ein Schaden eintreten kann. Geht ausschließlich von Teilen von Bäumen eine unmittelbare Gefahr aus, dürfen auch nur diese Teile entfernt werden. Maßnahmen der Gefahrenabwehr sollten der unteren Naturschutzbehörde im Nachhinein angezeigt werden.
Die sachgemäße Baumpflege richtet sich nach der aktuellen Fassung der ZTV-Baumpflege (zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege). Dazu gehören unter anderem das Kröpfen von Kopfbäumen, Erziehungsschnitte an Jungbäumen, die Totholzbeseitigung sowie das Entfernen kranker Äste.
Von einer Zerstörung oder Beschädigung eines geschützten Baumes kann dagegen ausgegangen werden wenn Bäume gekappt sowie Schnittmaßnahmen unsachgemäß ausgeführt werden. Beschädigungen und erhebliche Beeinträchtigungen von Bäumen können auch durch das Verlegen von Versorgungsleitungen ohne entsprechende Schutzmaßnahmen, das Pflügen oder die Verwendung von Pestiziden im Wurzelbereich entstehen.
Weiterhin sind bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, im Wurzelbereich von geschützten Bäumen nicht zu errichten. Als Wurzelbereich eines Baumes wird seine Kronentraufe zuzüglich 1,50 Meter angenommen.
Bei einer Genehmigung sind durch den Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen zu erbringen. Der Ausgleich richtet sich nach dem Baumschutzkompensationserlass des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Der Ausgleich ist entweder als Neuanpflanzung vorzunehmen oder es kann eine Ausgleichszahlung geleistet werden.
Für besondere Baumarten ist grundsätzlich ein Ausgleich im Verhältnis 1: 3 zu erbringen. Seltene Baumarten sind die Eibe, die Berg-, Flatter- und Feldulme, die Blutbuche, der Wildapfel, die Wildbirne, die Elsbeere, die Mehlbeere, die Platane, die Walnuss und die Schwarznuss.
Für Bäume, die absterben oder am absterben sind, ist kein Ausgleich erforderlich, wenn die Ursachen hierfür natürlich sind, wie das Alter eines Baumes und Baumkrankheiten.
Hinweis:
Einzelbäume, die nicht dem gesetzlichen Baumschutz nach dem Naturschutzausführungsgesetz unterliegen, können durch eine Satzung Ihrer Gemeinde unter Schutz gestellt sein. Ob in Ihrer Gemeinde eine Satzung besteht, erfragen Sie bitte in der zuständigen Amts- bzw Gemeindeverwaltung.
Des Weiteren können Bäume als Allee, einseitige Baumreihe oder als Naturdenkmal nach dem Naturschutzausführungsgesetz besonders geschützt sein. Auskünfte dazu erteilen die Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde.
Kontakt:
Nachfragen zum gesetzlichen Baumschutz richten Sie bitte an die nebenstehenden Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde.



