Ab dem 2. November 2020 sind gemäß der Corona-LVO M-V öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen untersagt (§ 8 Abs. 1 Corona-LVO M-V). Eine ...
Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten will, muss diese grundsätzlich anmelden.
Jede Versammlung, die ohne Beanstandungen abgehalten werden kann, wird von der zuständigen Behörde schriftlich (ggf. unter Auflagen) bestätigt. Mit Auflagen kann die Versammlung in ...
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