Gewerbliche oder gemeinnützige Abfallsammlungen anzeigen

Leistungsbeschreibung

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.

Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.

  • Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
  • Die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
  • Angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden.
  • Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll).

Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) muss beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie als Träger gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen die Anzeige Ihrer beabsichtigten Sammlungstätigkeit zusammen mit den erforderlichen Unterlagen spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme ein.
  • Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und kann Anordnungen treffen, wie zum Beispiel die Sammlung befristen, mit Auflagen versehen oder untersagen.

Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

Zuständige Stelle

Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

Voraussetzungen

Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die Bestätigung der Anzeige beziehungsweise die Erlaubnis ist der Anzeige beizufügen.

Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
  • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.

wird benötigt

wird benötigt

wird benötigt

wird benötigt

wird benötigt

wird benötigt

Welche Gebühren fallen an?

  • Für die Prüfung einer Anzeige entsteht eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 3.500,00
  • Diese Gebühr wird vollständig auf die Gebühr für eine mögliche Anordnung angerechnet, sofern direkt mit der Prüfung der Anzeige
    • eine Anordnung nach § 18 Absatz 5 KrWG (Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 6.500,00) ergeht oder
    • eine Anordnung nach § 18 Absatz 6 Satz 1 oder 3 KrWG (Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 6.500,00) ergeht.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Fristtyp: Antragsfrist (Anzeigefrist)
  • Dauer/Bemerkung: Spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung

Aufbewahrungsfrist von daten nach dsgvo

10 Jahre

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen Untersagung
  • Weitere Informationen finden Sie auf der etwaigen Untersagungsverfügung

 

 

Zurück Nach oben Drucken Hilfe