Verbrennen von Abfällen aus der Feldheckenpflege oder aus Obstanlagen

Leistungsbeschreibung

Auf und an landwirtschaftlich genutzten Flächen fallen pflanzliche Abfälle an. Häufig liegt die Überlegung nahe, sie durch Verbrennen zu entsorgen.

Der Gesetzgeber verbietet das aber grundsätzlich. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz zielt ausdrücklich auf die Verwertung von Abfällen. Bei pflanzlichen Abfällen wären das das Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, aber auch eine thermische Verwertung als Brennholz (Scheitholz, Hackschnitzel, Pellets, etc.) ist möglich.

In Mecklenburg-Vorpommern regelt die Pflanzenlandesabfallverordnung (PflanzAbfLVO) vom 18. Juni 2001 Ausnahmen für pflanzliche Abfälle, die

-       bei der Feldheckenpflege oder

-       bei der Pflege oder Rodung von Obstanlagen

anfallen.

Der Begriff der „Feldhecke“ ist in Anlage 2 Nr. 4.4 des Naturschutzausführungsgesetz MV (NatSchAG) normiert: „Feldhecken sind lineare, vorwiegend aus Sträuchern aufgebaute Gehölze in der freien Landschaft. …“ Unter der „freien Landschaft“ ist der Außenbereich im baurechtlichen Sinne zu verstehen, also die Bereiche außerhalb von Ortschaften.

Die Ausnahmen gelten nur, wenn eine Kompostierung „nicht möglich“ oder „nicht zumutbar“ ist.

Die PflanzAbfLVO regelt außerdem Ausnahmen für Abfälle auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken und im Wald. Diese Ausnahmen sind für den Bereich der Landwirtschaft nicht einschlägig.

Verfahrensablauf

Die beabsichtigte Verbrennung ist der Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

Wenn diese Frist nicht eingehalten werden kann, kommt eine Genehmigung gemäß § 3 PflanzAbfLVO in Betracht.

Die Verbrennung ist im Zeitraum 1. Oktober bis 31. März zulässig, mit Genehmigung ggf. auch außerhalb dieser Zeiten.

Die pflanzlichen Abfälle sind vor dem Verbrennen umzulagern, sobald fünf Tage seit ihrem Anfall vergangen sind. Natur- und brandschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Näheres entnehmen Sie bitte auch dem naturschutzrechtlichen Beitrag zur  FELDHECKENPFLEGE.

Die Anzeige oder der Antrag auf Genehmigung erfolgen formlos und am besten per Email. Um Nachfragen zu vermeiden, werden folgende Angaben benötigt:

-       Name und Anschrift des Antragstellers (Rechnungsadresse)

-       Lageplan über den Ursprung der Abfälle und über die Brennstellen

-       Mengenangabe

-       Anzahl der Brennstellen

-       Zeitraum für die Verbrennung

-       Begründung, weshalb eine Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

-       Beschreibung des zum Verbrennen vorgesehenen Materials mit:

  • Volumenangabe __ % Strauchwerk > 10 cm Durchmesser, Ast- / Stammholz >  10 cm Durchmesser, __ % Stubben, __% Gas und Laub
    Lagerdauer: __ % < 6 Monate, __ % > 6 Monate, % > 18 Monate
  • Fotos des zum Verbrennen vorgesehenen Materials

In der Begründung muss zum Ausdruck kommen, dass besondere Umstände die Verbrennung erfordern und es sich um eine Ausnahme von der Regel handelt.

Welche Gebühren fallen an?

Sowohl die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige als auch die Erteilung einer Genehmigung sind gebührenpflichtig.

Die Anzeige kostet zwischen 30 EUR und 150 EUR, eine Genehmigung 50 EUR – 650 EUR.

Die Gebührenbemessung orientiert sich an der Anzahl der Brennstellen.

 

 

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