Wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen nach IZÜV

Leistungsbeschreibung

Das Einbringen und Einleiten von Stoffen aus Industrieanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 WHG und Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in ein Gewässer bedürfen einer Erlaubnis nach der IZÜV. Als Benutzungen gelten auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Antragsunterlagen ergeben sich aus § 3 Abs. 1 IZÜV.

Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind vom Antragsteller mindestens folgende Angaben zu machen:

1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellungen von erheblichen Auswirkungen des Abwassers auf die Gewässer,

2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden,

3. der Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,

4. Maßnahmen zur Rückhaltung von Schadstoffen aus dem Schmutzwasser und aus dem auf dem Anlagengrundstück anfallenden Niederschlagswasser,

5. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und

6. die wichtigsten vom Antragsteller geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten in einer Übersicht.

Entsprechende Angaben in einer Umwelterklärung nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) können in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden. Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Erlaubnis oder Genehmigung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen, die auch Hinweise auf solche Angaben enthält, auf die nach Satz 3 verzichtet werden kann.

Welche Gebühren fallen an?

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung gilt Tarifstelle 200 (70 bis 30.000 Euro).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis oder Bewilligung muss vor Beginn der Benutzung erteilt sein und ist daher rechtzeitig zu beantragen. Eine Erlaubnis kann befristet werden.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist nach Eingang des vollständigen Antrags innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

 

 

Weitere Informationen

Die Industrieemissionen-Richtlinie (IE–RL, auch „IED“) hat das Ziel, bestimmte umweltrelevante Industrieanlagen einheitlich, systematisch und für alle Umweltbereiche integrierend, behördlich zu überwachen.

Die IE-RL ist eine europarechtliche Norm. Von den Mitgliedsstaaten wird die Einrichtung eines Systems für Umweltinspektionen sowie die Aufstellung von  Überwachungsplänen  gefordert. In Deutschland werden die Überwachungspläne nach bundesrechtlichen Vorgaben durch die Länder erstellt. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 1 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV).

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz für die erstmalige Erstellung und Veröffentlichung des  Überwachungsplanes M-V  zuständig.

Eine jährliche Fortschreibung nimmt das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie vor.

Aus dem Überwachungsplan werden Überwachungsprogramme für jedes Unternehmen abgeleitet. Für die Überwachung sind, unterteilt nach Fachgebieten, die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) sowie die Landräte zuständig.

Die StÄLU überwachen Anlagen
- aus immissionsschutzrechtlicher Sicht, und zwar alle Anlagen mit „E“ in der Spalte „d“ des Anhanges 1 der 4. VO zur Durchführung des BImSchG (IE-Anlagen), und
- aus abfallrechtlicher Sicht, und zwar Deponien.

Die Landräte überwachen Anlagen aus wasserrechtlicher Sicht, und zwar alle Anlagen, die in § 1 der IZÜV fallen, industriell eigenständige betriebene Abwasseranlagen sowie Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus IE-Anlagen.

Hier  kommen Sie zu der Website des StALU Westmecklenburg mit näheren Ausführungen zu seinem Zuständigkeitsbereich.

Gemäß § 4 IZÜV sind bestimmte Verfahrensschritte sowie die Erlaubnisse und Genehmigungen der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Nach § 5 Absatz 7 IZÜV sind darüber hinaus Zulassungen und Anpassungen von Zulassungen von Behörden anderer Staaten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die entsprechenden Bekanntmachungen finden Sie unter "Bekanntmachungen nach § 4 und 5 IZÜV".

Überwachung durch die untere Wasserbehörde

Die Wasserbehörde ist für
- die Überwachung der genehmigungspflichtigen Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus IE-Anlagen nach den §§ 8 und 9 IZÜV,
- der eigenständig betriebenen industriellen Abwasserbehandlungs-Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG und
- für die Aufstellung des Überwachungsprogrammes nach § 9 Abs. 2 IZÜV
zuständig.

Das Überwachungsprogramm wurde öffentlich bekannt gemacht, siehe unten stehender Link.

Die Überwachung erfolgt durch eine Begehung, um sich einen Kenntnisstand von

  • dem baulichen Zustand,
  • der Betriebsführung,
  • der Durchführung der Eigenüberwachung,
  • der Havariesicherheit und
  • der Einhaltung von Anforderungen an die produktionsintegrierte Abwasservermeidung und Verringerung der Schadstofffracht
    zu verschaffen.

Zur behördlichen Überwachung gehört auch die Einsichtnahme, Überprüfung und Auswertung der im Rahmen der Selbstüberwachung der Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen gewonnenen Daten und Kenntnisse.

Der Zeitraum der regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der von der Anlage oder Gewässerbenutzung ausgehenden Umweltrisiken (§ 9 Abs. 2 IZÜV). Hierbei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage oder Gewässerbenutzung auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage oder der Gewässerbenutzung ausgehenden Unfallrisikos;
2. bisherige Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen;
3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

Anlagen, die der höchsten Risikostufe zugeordnet werden, sind in einem einjährigen Zyklus und Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe zugeordnet werden, in einem dreijährigen Zyklus zu überwachen.

Aus besonderem Anlass werden ebenfalls Überwachungen durchgeführt, unter anderem im Zusammenhang mit der Ausstellung, Erneuerung oder Änderung einer Genehmigung oder Erlaubnis.

Eine Überprüfung der Genehmigung oder der Erlaubnis ist in jedem Fall durchzuführen, wenn

  • Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer oder bei Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG der Schutz der Umwelt nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung oder der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  • wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  • eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
  • neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern.

Nach jeder durchgeführten Vor-Ort-Besichtigung ist ein Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen sowie Schlussfolgerungen über notwendige Maßnahmen zu erstellen (§ 9 Abs. 5 IZÜV).

Der Betreiber erhält den Überwachungsbericht spätestens zwei Monate nach Kontrolle, und vier Monate nach der Kontrolle wird er veröffentlicht.

Berichte der Umweltinspektion:

Anlagen-
bezeichnung
BetreiberBetriebs-
standort

Nr. der 
4.
BImSchVO

Über-
wachungs-
bericht

Anlage zur
Herstellung
von
Faserplatten

EGGER
Holzwerkstoffe
Wismar
GmbH & Co. KG
Am Haffeld 1
23970 Wismar
6.3.1 EG

Umweltinspektions-
bericht

Anlage zur
Herstellung
von OSB-
Grobspanplatten
EGGER
Holzwerkstoffe
Wismar
GmbH & Co. KG
Am Haffeld 1
23970 Wismar
6.3.1 EGUmweltinspektions-
bericht
Anlage zur
Verarbeitung
von Milch
Ostsee-
Molkerei
Wismar
GmbH
Am Haffeld 1
23970 Wismar
7.32.1 EGUmweltinspektions-
bericht
Lagerung
von Abfallen
Gollan
Recycling
GmbH
Theoror-
Körner-Straße
19209 Gottesgabe
OT Rosenhagen
8.12.1.1 EGUmweltinspektions-
bericht
Futtermahl-
anlage
H. Bröring
Mischfutterwerk
GmbH
23996
Bad Kleinen
Losten,
Waldweg 3
7.21 EGUmweltinspektionsbericht
IAG Ihlenberger Abfallentsorgungs-
gesellschaft mbH
IAG
Ihlenberger Abfallentsorgungs-gesellschaft mbH
23923
Selmsdorf
Ihlenberg 1
-Umweltinspektionsbericht

 

Bekanntmachung erteilter Genehmigungen und Erlaubnisse nach § 4 Abs.2 Satz 4 IZÜV

Anlage zur Herstellung von Faserplatten

  • Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde vom 09.06.2020

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IZÜV i.V. mit §§ 9, 12 Abs.2 und 13 des WHG wird der Firma Egger Holzwerkstoffe Wismar GmbH & Co.KG, Am Hafffeld 1, 23970 Wismar die Erlaubnis erteilt, in der nachstehend nach Art und Maß bestimmten Weise, unbelastetes Niederschlagswasser (nichtöffentliche Kanalisation) der Dach- und befestigten Flächen des Betriebsgeländes der Teilfläche B (westlich des Wolfsburger Grabens) als Entlastung in das Grundwasser einzuleiten.

  • Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde vom 22.07.2022

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IZÜV i.V. mit §§ 9, 12 Abs.2 und 13 des WHG wird der Firma Egger Holzwerkstoffe Wismar GmbH & Co.KG, Am Hafffeld 1, 23970 Wismar die Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung auf dem Flurstück 9/25 der Flur 14 in der Gemarkung Wismar im Landkreis Nordwestmecklenburg erteilt.

Die Gewässerbenutzung dient der Ableitung von Abwasser nach Anhang 31 der AbwV (Prozessabwasser aus der Trinkwasseraufbereitung und der Abschlemmwässer des Kühlwassers) über eine Rohrleitung in ein Gewässer (Wolfsburger Graben).

Anlage zur Herstellung von OSB-Grobspanplatten

  • Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde vom 09.06.2020

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IZÜV i.V. mit §§ 9, 12 Abs.2 und 13 des WHG wurde der Firma Egger Holzwerkstoffe Wismar GmbH & Co.KG, Am Hafffeld 1, 23970 Wismar die Erlaubnis erteilt, in der nachstehend nach Art und Maß bestimmten Weise, unbelastetes Niederschlagswasser (nichtöffentliche Kanalisation) der Dach- und befestigten Flächen des Betriebsgeländes der Teilfläche B (westlich des Wolfsburger Grabens) als Entlastung in das Grundwasser einzuleiten.

  • Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde vom 22.07.2022

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IZÜV i.V. mit §§ 9, 12 Abs.2 und 13 des WHG wird der Firma Egger Holzwerkstoffe Wismar GmbH & Co.KG, Am Hafffeld 1, 23970 Wismar die Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung auf dem Flurstück 9/25 der Flur 14 in der Gemarkung Wismar im Landkreis Nordwestmecklenburg erteilt.

Die Gewässerbenutzung dient der Ableitung von Abwasser nach Anhang 31 der AbwV (Prozessabwasser aus der Trinkwasseraufbereitung und der Abschlemmwässer des Kühlwassers) über eine Rohrleitung in ein Gewässer (Wolfsburger Graben).

Anlage zur Lagerung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen

  • Bestandskräftige wasserrechtliche Entscheidung aus 2009 mit Änderung in 2012

Gemäß § 42 Abs. 1 WHG wurde der Firma Gollan Recycling GmbH, Theodor-Körner-Weg 1a,19209 Rosenhagen die Genehmigung erteilt, in der nachstehend nach Art und Maß bestimmten Weise, Abwasser aus dem Bereich des Waschplatzes nach der Vorbehandlung über eine Abwasserbehandlungsanlage nach DIN EN 858-1 / DIN EN 1999-100  am Standort Gollan Recycling GmbH, Theodor-Körner-Weg 1a,19209 Rosenhagen in eine öffentliche Abwasseranlage des Zweckverbandes Radegast einzuleiten.

 

Anlage zur Verarbeitung von Milch

  • Bestandskräftige wasserrechtliche Entscheidung aus 2007 mit Änderungen in 2022, 2023

Gemäß §§ 2,3,4,7a WHG (alte Fassung) i.V. mit §§ 4,5,6,8 LWaG wurde der Firma Ostsee-Molkerei Wismar GmbH, Molkereistraße 1, 23970 Wismar die Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung zur Ableitung von Abwasser aus der Wasseraufbereitung und von Kühlwasser (Anhang 31 und 3 AbwV) in ein Gewässer (Mühlenteich) erteilt.

Ein Antragsverfahren zur Gestattung der Einleitung nach IZÜV ist in Bearbeitung.

Futtermahlanlage

  • Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde vom 17.10.2008

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IZÜV i.V. mit §§ 9, 12 Abs.2 und 13 des WHG wird der Firma H. Bröring Mischfutterwerk GmbH, Waldweg 3, 23996 Bad Kleinen, OT Losten die Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung auf dem Flurstück 91/12 der Flur 1 in der Gemarkung Losten im Landkreis Nordwestmecklenburg erteilt.

Die Gewässerbenutzung dient der Ableitung von Abwasser aus der Wasseraufbereitung und der Dampferzeugung (Anhang 31 AbwV) über eine Versickerungsanlage in ein Gewässer (Grundwasser).

Sickerwasserbehandlungsanlage als Nebenanlage der Abfallentsorgungsanlage "Deponie Ihlenberg"

  • Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde vom 08.02.2019

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IZÜV i.V. mit §§ 9, 12 Abs.2 und 13 des WHG wird der Firma Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH, Ihlenberg 1, 23923 Selmsdorf die Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung auf dem Flurstück 62/1 der Flur 2 in der Gemarkung Sülsdorf im Landkreis Nordwestmecklenburg erteilt.

Die Gewässerbenutzung dient der Ableitung von gereinigtem Abwasser aus der Sickerwasserbehandlungsanlage auf dem Betriebsgelände der IAG mbH (Anhang 51 AbwV ) über ein Feuchtbiotop in ein Gewässer (Waldgraben zum Rupensdorfer Bach).

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