Die Industrieemissionen-Richtlinie (IE–RL, auch „IED“) hat das Ziel, bestimmte umweltrelevante Industrieanlagen einheitlich, systematisch und für alle Umweltbereiche integrierend, behördlich zu überwachen.
Die IE-RL ist eine europarechtliche Norm. Von den Mitgliedsstaaten wird die Einrichtung eines Systems für Umweltinspektionen sowie die Aufstellung von Überwachungsplänen gefordert. In Deutschland werden die Überwachungspläne nach bundesrechtlichen Vorgaben durch die Länder erstellt. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 1 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV).
In Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz für die erstmalige Erstellung und Veröffentlichung des Überwachungsplanes M-V zuständig.
Eine jährliche Fortschreibung nimmt das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie vor.
Aus dem Überwachungsplan werden Überwachungsprogramme für jedes Unternehmen abgeleitet. Für die Überwachung sind, unterteilt nach Fachgebieten, die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) sowie die Landräte zuständig.
Die StÄLU überwachen Anlagen
- aus immissionsschutzrechtlicher Sicht, und zwar alle Anlagen mit „E“ in der Spalte „d“ des Anhanges 1 der 4. VO zur Durchführung des BImSchG (IE-Anlagen), und
- aus abfallrechtlicher Sicht, und zwar Deponien.
Die Landräte überwachen Anlagen aus wasserrechtlicher Sicht, und zwar alle Anlagen, die in § 1 der ISÜV fallen, industriell eigenständige betriebene Abwasseranlagen sowie Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus IE-Anlagen.
Hier kommen Sie zu der Website des StALU Westmecklenburg mit näheren Ausführungen zu seinem Zuständigkeitsbereich.
Überwachung durch die untere Wasserbehörde
Die Wasserbehörde ist für
- die Überwachung der genehmigungspflichtigen Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus IE-Anlagen nach den §§ 8 und 9 IZÜV,
- der eigenständig betriebenen industriellen Abwasserbehandlungs-Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG und
- für die Aufstellung des Überwachungsprogrammes nach § 9 Abs. 2 IZÜV
zuständig.
Das Überwachungsprogramm wurde öffentlich bekannt gemacht, siehe unten stehender Link.
Die Überwachung erfolgt durch eine Begehung, um sich einen Kenntnisstand von
- dem baulichen Zustand,
- der Betriebsführung,
- der Durchführung der Eigenüberwachung,
- der Havariesicherheit und
- der Einhaltung von Anforderungen an die produktionsintegrierte Abwasservermeidung und Verringerung der Schadstofffracht
zu verschaffen.
Zur behördlichen Überwachung gehört auch die Einsichtnahme, Überprüfung und Auswertung der im Rahmen der Selbstüberwachung der Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen gewonnenen Daten und Kenntnisse.
Der Zeitraum der regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der von der Anlage oder Gewässerbenutzung ausgehenden Umweltrisiken (§ 9 Abs. 2 IZÜV). Hierbei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage oder Gewässerbenutzung auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage oder der Gewässerbenutzung ausgehenden Unfallrisikos;
2. bisherige Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen;
3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.
Anlagen, die der höchsten Risikostufe zugeordnet werden, sind in einem einjährigen Zyklus und Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe zugeordnet werden, in einem dreijährigen Zyklus zu überwachen.
Aus besonderem Anlass werden ebenfalls Überwachungen durchgeführt, unter anderem im Zusammenhang mit der Ausstellung, Erneuerung oder Änderung einer Genehmigung oder Erlaubnis.
Eine Überprüfung der Genehmigung oder der Erlaubnis ist in jedem Fall durchzuführen, wenn
- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer oder bei Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG der Schutz der Umwelt nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung oder der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
- wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
- eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
- neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern.
Nach jeder durchgeführten Vor-Ort-Besichtigung ist ein Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen sowie Schlussfolgerungen über notwendige Maßnahmen zu erstellen (§ 9 Abs. 5 IZÜV).
Der Betreiber erhält den Überwachungsbericht spätestens zwei Monate nach Kontrolle, und vier Monate nach der Kontrolle wird er veröffentlicht.