Wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen nach IZÜV

Leistungsbeschreibung

Das Einbringen und Einleiten von Stoffen aus Industrieanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 WHG und Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in ein Gewässer bedürfen einer Erlaubnis nach der IZÜV. Als Benutzungen gelten auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Antragsunterlagen ergeben sich aus § 3 Abs. 1 IZÜV.

Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind vom Antragsteller mindestens folgende Angaben zu machen:

1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellungen von erheblichen Auswirkungen des Abwassers auf die Gewässer,

2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden,

3. der Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,

4. Maßnahmen zur Rückhaltung von Schadstoffen aus dem Schmutzwasser und aus dem auf dem Anlagengrundstück anfallenden Niederschlagswasser,

5. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und

6. die wichtigsten vom Antragsteller geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten in einer Übersicht.

Entsprechende Angaben in einer Umwelterklärung nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) können in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden. Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Erlaubnis oder Genehmigung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen, die auch Hinweise auf solche Angaben enthält, auf die nach Satz 3 verzichtet werden kann.

Welche Gebühren fallen an?

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung gilt Tarifstelle 200 (70 bis 30.000 Euro).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis oder Bewilligung muss vor Beginn der Benutzung erteilt sein und ist daher rechtzeitig zu beantragen. Eine Erlaubnis kann befristet werden.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist nach Eingang des vollständigen Antrags innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

 

 

Weitere Informationen

Die Industrieemissionen-Richtlinie (IE–RL, auch „IED“) hat das Ziel, bestimmte umweltrelevante Industrieanlagen einheitlich, systematisch und für alle Umweltbereiche integrierend, behördlich zu überwachen.

Die IE-RL ist eine europarechtliche Norm. Von den Mitgliedsstaaten wird die Einrichtung eines Systems für Umweltinspektionen sowie die Aufstellung von  Überwachungsplänen  gefordert. In Deutschland werden die Überwachungspläne nach bundesrechtlichen Vorgaben durch die Länder erstellt. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 1 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV).

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz für die erstmalige Erstellung und Veröffentlichung des  Überwachungsplanes M-V  zuständig.

Eine jährliche Fortschreibung nimmt das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie vor.

Aus dem Überwachungsplan werden Überwachungsprogramme für jedes Unternehmen abgeleitet. Für die Überwachung sind, unterteilt nach Fachgebieten, die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) sowie die Landräte zuständig.

Die StÄLU überwachen Anlagen
- aus immissionsschutzrechtlicher Sicht, und zwar alle Anlagen mit „E“ in der Spalte „d“ des Anhanges 1 der 4. VO zur Durchführung des BImSchG (IE-Anlagen), und
- aus abfallrechtlicher Sicht, und zwar Deponien.

Die Landräte überwachen Anlagen aus wasserrechtlicher Sicht, und zwar alle Anlagen, die in § 1 der ISÜV fallen, industriell eigenständige betriebene Abwasseranlagen sowie Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus IE-Anlagen.

Hier  kommen Sie zu der Website des StALU Westmecklenburg mit näheren Ausführungen zu seinem Zuständigkeitsbereich.

Überwachung durch die untere Wasserbehörde

Die Wasserbehörde ist für
- die Überwachung der genehmigungspflichtigen Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus IE-Anlagen nach den §§ 8 und 9 IZÜV,
- der eigenständig betriebenen industriellen Abwasserbehandlungs-Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG und
- für die Aufstellung des Überwachungsprogrammes nach § 9 Abs. 2 IZÜV
zuständig.

Das Überwachungsprogramm wurde öffentlich bekannt gemacht, siehe unten stehender Link.

Die Überwachung erfolgt durch eine Begehung, um sich einen Kenntnisstand von

  • dem baulichen Zustand,
  • der Betriebsführung,
  • der Durchführung der Eigenüberwachung,
  • der Havariesicherheit und
  • der Einhaltung von Anforderungen an die produktionsintegrierte Abwasservermeidung und Verringerung der Schadstofffracht
    zu verschaffen.

Zur behördlichen Überwachung gehört auch die Einsichtnahme, Überprüfung und Auswertung der im Rahmen der Selbstüberwachung der Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen gewonnenen Daten und Kenntnisse.

Der Zeitraum der regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der von der Anlage oder Gewässerbenutzung ausgehenden Umweltrisiken (§ 9 Abs. 2 IZÜV). Hierbei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage oder Gewässerbenutzung auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage oder der Gewässerbenutzung ausgehenden Unfallrisikos;
2. bisherige Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen;
3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

Anlagen, die der höchsten Risikostufe zugeordnet werden, sind in einem einjährigen Zyklus und Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe zugeordnet werden, in einem dreijährigen Zyklus zu überwachen.

Aus besonderem Anlass werden ebenfalls Überwachungen durchgeführt, unter anderem im Zusammenhang mit der Ausstellung, Erneuerung oder Änderung einer Genehmigung oder Erlaubnis.

Eine Überprüfung der Genehmigung oder der Erlaubnis ist in jedem Fall durchzuführen, wenn

  • Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer oder bei Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG der Schutz der Umwelt nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung oder der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  • wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  • eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
  • neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern.

Nach jeder durchgeführten Vor-Ort-Besichtigung ist ein Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen sowie Schlussfolgerungen über notwendige Maßnahmen zu erstellen (§ 9 Abs. 5 IZÜV).

Der Betreiber erhält den Überwachungsbericht spätestens zwei Monate nach Kontrolle, und vier Monate nach der Kontrolle wird er veröffentlicht.

Berichte der Umweltinspektion:

Anlagen-
bezeichnung
Betreiber Betriebs-
standort

Nr. der 
4.
BImSchVO

Über-
wachungs-
bericht

Anlage zur
Herstellung
von
Faserplatten

EGGER
Holzwerkstoffe
Wismar
GmbH & Co. KG
Am Haffeld 1
23970 Wismar
6.3.1 EG

Umwelt-inspektions-
bericht

Anlage zur
Herstellung
von OSB-
Grobspanplatten
EGGER
Holzwerkstoffe
Wismar
GmbH & Co. KG
Am Haffeld 1
23970 Wismar
6.3.1 EG Umwelt-inspektions-
bericht
Anlage zur
Verarbeitung
von Milch
Ostsee-
Molkerei
Wismar
GmbH
Am Haffeld 1
23970 Wismar
7.32.1 EG Umwelt-inspektions-
bericht
Lagerung
von Abfallen
Gollan
Recycling
GmbH
Theoror-
Körner-Straße
19209 Gottesgabe
OT Rosenhagen
8.12.1.1 EG Umwelt-inspektions-
bericht
Futtermahl-
anlage
H. Bröring
Mischfutterwerk
GmbH
23996
Bad Kleinen
Losten,
Waldweg 3
7.21 EG Umweltinspektionsbericht
IAG Ihlenberger Abfallentsorgungs-
gesellschaft mbH
IAG
Ihlenberger Abfallentsorgungs-gesellschaft mbH
23923
Selmsdorf
Ihlenberg 1
- Umwelt-inspektions-bericht

 

Bekanntmachung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 4 Abs. 2 IZÜV (Stand 08.03.2021)

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Anlagenbezeichnung Betreiber Betriebsstandort Nr. der 4. BlmSchV Erlaubnis nach § 9 WHG Genehmigung nach §§ 58, 59 WHG Befristung Aktuelle Fassung
    PLZ Ort  Ortsteil Straße          
Anlage zur Herstellung von Faserplatten EGGER Holzwerkstoffe Wismar GmbH & Co. KG 23970 Wismar   Am Haffeld 1 6.3.1 EG 1. WE 06/08 vom 26.05.2008, geändert am 08.04.2009, 25.11.2009; 09.04.2014   31.12.2023 Erlaubnis im Anpassungsverfahren
Anlage zur Herstellung von OSB-Grobspanplatten EGGER Holzwerkstoffe Wismar GmbH & Co. KG 23970 Wismar   Am Haffeld 1 6.3.1 EG 2. 66.16-10/10-74087-001-20 vom 27.05.2020   nein Niederschlagswasser/Entscheidung über die Gewässerbenutzung 
Lagerung von nicht gef. u. gef. Abfällen Gollan Recycling GmbH 19209 Gottesgabe Rosenhagen Theodor-Körner-Weg 1a 8.12.1.1 EG 66.11-12/20-58031-002-02 vom 19.05.2009, geändert am 19.12.2012   nein Erlaubnis im Anpassungsverfahren
Anlage zur Verarbeitung von Milch Ostsee-Molkerei Wismar GmbH 23970 Wismar   Molkereistraße 1 7.32.1 EG StAUN SN-310c-5200.3.2-0600000-96340/07/7692 vom 15.11.2007, geändert am 25.09.2008   31.12.22 Erlaubnis im Anpassungsverfahren
Futtermahlanlage H.Bröring Mischfutterwerk Gmbh 23996 Bad Kleinen Losten Waldweg 3 7.21 EG 66.16-01-74002-003-18 vom 09.10.2018, geändert am 27.08.2019   nein

Bescheid vom 09.10. 2018 veröffentlicht am 17.10.2018

Änderungsbescheid vom 27.08.2019 veröffentlicht am 09.09.2019

Sickerwasserbehandlungsanlage als Nebenanlage der Abfallentsorgungsanlage "Deponie Ihlenberg" Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH 23923 Selmsdorf   Uhlenberg 1 8.11.2.1EG 66.16-01-74076-004-18 vom 31.01.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2019, geändert am 03.04.2019   nein

Erlaubnisbescheid vom 31.01.2019 veröffentlicht am 08.02.2019

Bescheid vom 03.04.2019 AO sofortige Vollziehung

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