Prostitutionsgewerbe anmelden

Leistungsbeschreibung

Am 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regelung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) in Kraft getreten. Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes bedarf es für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes einer Erlaubnis.

Nach § 1 ProstVerbV MV ist es in Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern verboten der Prostitution nachzugehen.

Für den Landkreis Nordwestmecklenburg bedeutet dies, dass ein Prostitutionsgewerbe derzeit nur in der Hansestadt Wismar möglich ist.

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 12 ProstSchG. Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sind danach in Mecklenburg-Vorpommern die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte (§ 1 ProstZustLVO M-V).

Dies gilt für alle Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person oder wer Räumlichkeiten hierfür bereitstellt.

Darunter fällt das Betreiben von:

  • Prostitutionsstätten
  • Prostitutionsfahrzeugen
  • Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung
  • Prostitutionsvermittlungen

Verfahrensablauf

Vor der Aufnahme des Betriebes müssen Sie eine Erlaubnis beim Landkreis Nordwestmecklenburg für das Prostitutionsgewerbe beantragen.

Im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens werden u.a. das Betriebskonzept und die Zuverlässigkeit des Betreibers und möglicher Stellvertreter geprüft.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes richtet sich nach der ProstKostVO MV

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Rechtsgrundlage

 

 

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