Altlastenauskunft
Auskunft aus dem Altlastenkataster erhalten Sie bei der unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg oder beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG).
Das LUNG bietet eine automatische und kostenfreie Selbstauskunft an, die Ihnen sofort Informationen liefert. Wenn sich auf oder in der Nähe des angefragten Grundstücks eine Verdachtsfläche befindet, werden Sie an die Bodenschutzbehörde verwiesen, die Ihnen dann nähere Auskunft erteilt.
Auskunft von der unteren Bodenschutzbehörde erhalten Sie auf Antrag. Stellen Sie Ihren Antrag direkt und formlos per E-Mail bei einem Sachbearbeiter oder mit dem unten stehenden Formular. Bitte geben Sie möglichst Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundstücks an sowie den besonderen Grund Ihres Interesses. Die Erteilung von Negativauskünften (keine Erkenntnisse) erfolgt in der Regel per E-Mail und gebührenfrei.
Auskünfte bieten keine Gewähr für die Freiheit des Grundstücks von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten, denn es könnte sich ja etwas im Boden des Grundstücks befinden, das der Behörde nicht bekannt ist. Eine Auskunft aus dem Altlastenkataster kann deshalb nur Teil einer eigenen Beurteilung von Altlastenrisiken sein. Sie kann die eigene Risikobeurteilung jedoch nicht ersetzen. In den eher seltenen Fällen, das Erkenntnisse vorliegen, erfolgt eine individuelle Auswertung und Zusammenstellung der Daten. Wegen des damit verbundenen Aufwandes kann eine Gebührenpflicht entstehen. Grundlage für Auskünfte sind die Daten des Altlastenkatasters und das Umweltinformationsgesetz (UIG).
Das Altlastenkataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird vom LUNG geführt. Die Daten des Katasters basieren auf den Zuarbeiten der Landkreise und kreisfreien Städte. Das Land und die Landkreise verfügen damit über die gleiche Datenbasis.
Digitales Bodenschutz- und Altlastenkataster M-V
Leistungsbeschreibung
Personen mit berechtigtem Interesse erhalten Auskunft aus dem Altlastenkataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Verfahrensablauf
Benutzen Sie zunächst die Online-Selbstauskunft des LUNG.
Dazu benötigen Sie
- Gemarkung,
- Flur und Flurstück des Grundstücks
Wenn sich bei der Online-Selbstauskunft ein Eintrag findet, richten Sie sich bitte mit dem Antrag "Altlastenkataster - Auskunft beantragen" direkt an uns.
Voraussetzungen
Bei der Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen aus dem dBAK M-V sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben des Landesdatenschutzgesetzes M-V (DSG M-V) und die spezialgesetzlichen Regelungen des LBodSchG M-V zu beachten.
Bei der Erfassung flurstücksbezogener Daten und deren Übermittlung an Dritte ist nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 LBodSchG M-V die Anhörung des Grundstückseigentümers erforderlich.
Der Löschungsanspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 3 LBodSchG M-V: Bestätigt sich der Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder auf eine Altlast auch für die empfindlichste Nutzung nicht, ist die Einstufung als Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche im dBAK M-V zu löschen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Online-Selbstauskunft werden keine Unterlagen benötigt. Lediglich sollten Sie zur Hand haben
- Gemarkung,
- Flur und Flurstück des Grundstücks
Für einen Antrag auf schriftliche Auskunft durch die untere Bodenschutzbehörde benutzen Sie bitte das Formular "Altlastenkataster - Auskunft beantragen". Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antrag.
Welche Gebühren fallen an?
Behördliche Auskünfte:
Für Negativauskünfte (z. B. kein Altlastenverdacht) werden keine Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Für die Übermittlung von Umweltinformationen, die über die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte und die Herausgabe von wenigen Duplikaten hinausgehen, werden aufgrund § 6 LUIG M-V Kosten erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1, 2, 9 und 11 bis 14, 22 Verwaltungskostengesetz M-V (VwKostG M-V) in Verbindung mit der Anlage der Bodenschutz Kostenverordnung (BodSchKostVO M-V) und der Umweltinformationskostenverordnung (UIKostVO M-V). Der Gebührenrahmen reicht von 0 - 500 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Bearbeitungsdauer
schriftliche Auskunftsersuchen: eine bis vier Wochen
Bodenschutz
Das Bodenschutzrecht ist ein noch recht junges, in der Entwicklung befindliches Rechtsgebiet. Das Bundes-Bodenschutzgesetz datiert von 1998.
Die tägliche Arbeit der Bodenschutzbehörde ist durch Vorbeugung bestimmt. So wirkt die Behörde bei der Bauleitplanung und fast jedem Bauvorhaben mit und stellt so sicher, dass auch der Boden gesunde Lebensverhältnisse auf den Grundstücken ermöglicht.