Aufhebung der Trinkwasserschutzgebiete Gressow und Metelsdorf
Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde
Bekanntmachung nach § 136 Absatz 2 Satz 2 des LWaG - Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30.November 1992 (GVOBl. M-V S.669), zuletzt geändert mit Art. 2 des Gesetzes vom 05.07.2018 (GVOBl. M-V, S. 221)
Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg
als untere Wasserbehörde
Aufhebung der Trinkwasserschutzgebiete
Gressow und Metelsdorf
Auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) festgelegte Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete (§ 29 des Wassergesetzes), bei denen die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 des WHG (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts in der Neufassung des Art.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zuletzt geändert mit Art. 253 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)) nicht mehr vorliegen, sind aufgehoben.
Gemäß § 136 Absatz 2 Satz 2 LWaG sind die aufgehobenen Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete von der Wasserbehörde öffentlich bekannt zu machen.
Die Trinkwasserschutzzonen II und I der Wasserfassungen Gressow und Metelsdorf, festgesetzt mit Beschluss des Kreistages Wismar Nr. 63-14/81 vom 19.11.1981 zugunsten der öffentlichen Wasserversorgung, sind funktionslos, da die dazugehörigen Wasserfassungen nicht mehr der öffentlichen Wasserversorgung dienen. Die Trinkwasserschutzgebiete Gressow und Metelsdorf sind somit gemäß § 136 Abs. 2 Satz 1 LWaG aufgehoben.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Landkreis Nordwestmecklenburg, Fachdienst Bauordnung und Umwelt, untere Wasserbehörde, Börzower Weg 3, 23936 Grevesmühlen während der Sprechzeiten eingesehen werden.
Weiss
Landrätin
