Auslegung der Antragsunterlagen der Egger Holzwerkstoffe GmbH & Co.KG
Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde nach § 4 Absatz 1 IZÜV
Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde nach § 4 Absatz 1 IZÜV
- Auslegung der Antragsunterlagen der Egger Holzwerkstoffe GmbH & Co.KG
Die Firma Egger Holzwerkstoffe GmbH & Co.KG betreibt am Standort 23970 Wismar, Am Hafffeld 1 eine Anlage zur Herstellung von Holzfaserplatten als genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 BImSchG i.V. mit Ziffer 6.3.1 G E des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG. Für die Produktion der Faserplatten werden Leime und Tränkharze als Bindemittel benötigt, die von der Firma LTPro GmbH am gleichen Standort hergestellt werden. Zum Ausbau des Standortes wird eine neue Leim- und Tränkharzanlage errichtet.
Die Firma Egger Holzwerkstoffe GmbH & Co.KG ist Inhaberin eines Wasserrechtes für eine Gewässerbenutzung zur Ableitung des anfallenden Prozessabwassers der Trinkwasseraufbereitung und des Kühlwassers befristet bis zum 31.12.2023.
Aufgrund der erforderlichen Anpassung der Gewässerbenutzung nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 IZÜV, der standörtlichen Änderung des Einleitpunktes sowie der Erhöhung der Abwassermenge wurde mit Schreiben vom 04.03.2022 ein Antrag auf Gewässerbenutzung bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises für die nach § 4 BImSchG genehmigten Anlagen gestellt.
Bei der beantragten Gewässerbenutzung handelt es sich um die Ableitung von Abwasser nach Anhang 31 der AbwV (Prozess- und Abschlämmwasser) nach vollständiger Errichtung und Inbetriebnahme der zusätzlichen Leim-und Tränkharzanlage auf dem Flurstück 9/25 der Flur 14 der Gemarkung Wismar in den Wolfsburger Graben als Gewässer II.Ordnung. Die beantragten Abwassermengen betragen 290000 m³/a (56 m³/h) Konzentrat aus der Stadt- und Brunnenwasseraufbereitung über Umkehrosmose und Regenerationswasser sowie 78840 m³/a (30 m³/h) Abschlämmwasser der Kühltürme bei Bedarf.
Zuständige Behörde für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist der Landrat als untere Wasserbehörde.
Gemäß § 4 Abs. 1 IZÜV i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit.a i.V. m. Nr. 7.21 Verfahrensart G des Anhangs 1 der 4. BImSchV wird das Erlaubnisverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 10
BImSCHG durchgeführt.
Die beantragte Abwassereinleitung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und § 4 Abs. 1 IZÜV öffentlich bekannt gemacht.
Der Antrag und die Antragsunterlagen sind gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in der Zeit vom 13.04.2022 bis einschließlich 12.05.2022 zur Einsichtnahme an folgenden Stellen ausgelegt:
Landkreis Nordwestmecklenburg
Verwaltungsstandorte:
- Börzower Weg 3, 23936 Grevesmühlen; im Bürgerbüro
- Rostocker Straße 76, 23970 Wismar; im Bürgerbüro
zu den Sprechzeiten
Montag, Mittwoch 8.00 Uhr - 17.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 8.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr - 14.00 Uhr
Bitte beachten Sie die aktuellen Zutrittsvorschriften der Verwaltungsgebäude aufgrund der Pandemiesituation.
Einwendungen gegen die Abwassereinleitung können gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in der Zeit vom 13.04.2022 bis einschließlich 12.05.2022 schriftlich unter der Anschrift
Landkreis Nordwestmecklenburg, untere Wasserbehörde, Rostocker Straße 76, 23970 Wismar oder per E-Mail an Poststelle@nordwestmecklenburg.de unter dem Betreff: „Einwendungen Wasserrechtliche Erlaubnis der Firma Egger“ erhoben werden.
Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.
Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus Sicht des Einwenders verletzt wird.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Erlaubnisverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie bekannt gegebenen. Die Einwender*in kann verlangen, dass Sein/Ihr Name und Seine /Ihre Anschrift (vor der Bekanntgabe) unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Erlaubnisverfahrens nicht erforderlich sind.
Soweit vorliegend, werden form- und fristgerecht erhobene Einwendungen gegen die Abwassereinleitung aufgrund einer Ermessensentscheidung der Erlaubnisbehörde nach § 10 Abs. 6 BImSchG nicht öffentlich erörtert.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht.
Schomann
Landrat
