Bekanntmachung Gewässerausbau Warnkenhagen, Gemeinde Kalkhorst
Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg als Untere Wasserbehörde nach § 5 Absatz 2 UVPG
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147).
Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg als Untere Wasserbehörde nach § 5 Absatz 2 UVPG
Gewässerausbau Warnkenhagen
Gemeinde Kalkhorst
Unter Einbindung des Gewässers II. Ordnung 11:0:19/2 wurde von dem Eigentümer des Flurstücks 7/2 der Flur 2 der Gemarkung Warnkenhagen im Jahr 2018 ein großflächiges Teichsystem hergestellt.
Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau gemäß § 68 WHG dar. Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg hat im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG durchgeführt.
Durch die Lage des Standortes in einem rechtlich besonders geschützten Bereich gemäß Anlage 3 UVPG, Punkt 2.3.7 war die Vorprüfung in zwei Stufen durchzuführen. Entscheidungsrelevant für die Beurteilung waren folgende Kriterien:
- Vom Vorhaben sind nur geringe Umweltauswirkungen abzuleiten
- Eine kompensationsflächenäquivalente Betrachtung belegt die Schaffung neuer, höherwertiger Biotope
- kleinflächig zerstörte Biotope werden kompensiert
- Die Auswirkungen der Schutzgüter sind räumlich eng auf den Maßnahmenstandort begrenzt und bei Umsetzung der naturschutzrechtlichen Auflagen nicht als signifikant einzustufen.
Die Prüfung unter Berücksichtigung der ausgeführten Schutzkriterien der Anlage 3 UVPG sowie spezifischer Standortgegebenheiten hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen waren.
Ergebnis der Vorprüfung: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde entscheidet nach den bestehenden wasser- und baurechtlichen Gesetzesvorschriften über den Antrag.
Schomann
Landrat