Schreiben zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht vom 25.5.2022

An alle Meldepflichtigen Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Infektionsschutzgesetz

An alle
Meldepflichtigen Einrichtungen und
Unternehmen nach
§20a Infektionsschutzgesetz

 

Einrichtungsbezogene Impflicht gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Erneute Aufforderung zur Meldung nicht immunisierter Personen über die Meldeplattform „Impf-MV“

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

seit dem 15. März 2022 gilt auf Grundlage des § 20a IfSG die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht im gesamten Bundesgebiet. Alle Personen, die in einer Einrichtung oder einem Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 IfSG tätig sind, müssen insbesondere zum Schutz vulnerabler Gruppen, vor allem behandlungs- und pflegebedürftiger Menschen, zu diesem Zeitpunkt gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sein. Einrichtungs- und Unternehmensleitungen waren daher bis zum 15. März 2022 verpflichtet, sich durch die dort beschäftigten oder tätigen Personen

 

  • einen Impfnachweis im Sinne des § 22a Absatz 1 IfSG
  • einen Genesenennachweis im Sinne des § 22a Absatz 2 IfSG,
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sich die betreffende Person im ersten

  Schwangerschaftsdrittel befindet,

  • oder ein ärztliches Zeugnis mit einem nachvollziehbaren und prüfbaren Inhalt

  darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das

  Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können,

 

vorlegen zu lassen und beschäftigte oder tätige Personen über die Meldeplattform „Impf-MV“ zu melden, die keinen vollständigen Impf-, Genesenen- oder Kontraindikationsnachweis erbracht haben bzw. wenn mit Blick auf den erbrachten Nachweis Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen.

Die oben genannten, Sie betreffenden, Verpflichtungen wurden seinerzeit hinreichend durch das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die jeweiligen Verbände kommuniziert.

Soweit Sie Ihrer oben genannten einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Prüfungs- und Meldepflicht bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen sind, fordere ich Sie daher auf, unverzüglich tätig zu werden.

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Einrichtungen und Unternehmen, die eine Meldung nicht immunisierter Personen nicht vornehmen oder solche beschäftigen, ordnungswidrig i. S. v. § 73 Absatz 1a Nummer 7e bzw. 7g IfSG handeln und dies

gemäß § 73 Absatz 2 IfSG mit einem Bußgeld von bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden kann.

 

Es sei darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es dem Gesundheitsamt unbenommen ist, einrichtungs- und unternehmensbezogene Kontrollen zur Durchsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auf Grundlage von § 20a Absatz 5 Satz 1 IfSG i. V. m. §§ 9 Absatz 1, 10 Absatz 2 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG M-V) durchzuführen. Es ist beabsichtigt, von dieser Befugnis bezogen auf Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 IfSG Gebrauch zu machen, um auch weiterhin den Anstrengungen in der Pandemiebekämpfung Rechnung zu tragen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Im Auftrag

Stach,
amt. Fachdienstleiter
Öffentlicher Gesundheitsdienst

 

 

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