Bodenrichtwerte: Auskunft erhalten

Leistungsbeschreibung

Der Bodenrichtwert (§ 196 Absatz 1 des Baugesetzbuchs – BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit, weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Die Bodenrichtwerte werden in Mecklenburg-Vorpommern durch die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ermittelt.

Sie können mündlich oder schriftlich Auskunft verlangen. Schriftliche Auskünfte sind kostenpflichtig.

Einen schnellen und kostenfreien Überblick über die Bodenrichtwerte kann man sich über die Internetportale der Gutachterausschüsse, das GeoPortal.MV oder das Bodenrichtwertinformationssystem Deutschland (BORIS-D) verschaffen.
 

Verfahrensablauf

Beantragen Sie schriftlich eine Auskunft aus der Bodenrichtwertkarte für Ihr Grundstück bei der zuständigen Stelle. Im Anschluss erhalten Sie diese per Post. Weiterhin wird Ihnen ein Kostenbescheid übergeben.

Zuständige Stelle

Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse

Voraussetzungen

keine

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr

ab 34,15 EUR
je angefangene halbe Stunde für die schriftliche Auskunft (Grundgebühr) zuzüglich für jeden Bodenrichtwert: 4,00 EUR

Verwaltungsgebühr

Festbetrag von 200,00 EUR
für die Bereitstellung von Bodenrichtwertdatensätzen, z.B. auf Datenträger, Austauschverzeichnis in Standardformaten (z.B. Shape) je Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses und Jahrgang (Tarifstelle 4.3.1)

Verwaltungsgebühr

Festbetrag von 15,00 EUR
je Grundstück für standardisierte Auskünfte aus der Bodenrichtwertkarte (beispielsweise für Bauflächen) (Tarifstelle 4.1)

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

Schriftliche Auskünfte oder Auszüge: 10-14 Tage Selbstständige Anfertigung über den Online-Dienst: keine Bearbeitungsdauer. Sie erhalten sofort die gewünschten Informationen.

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch gegen den Gebührenbescheid bei der bescheidenden Stelle einlegen.

 

 

Zurück Nach oben Drucken Notfall