Durchführung von optimierenden Wasserhaltungsmaßnahmen im Roggendorfer Moor in der Gemeinde Gadebusch

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung vom 18. März 2021 (BGBl.I S. 540)

 

 

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg
als untere Wasserbehörde

 

Durchführung von optimierenden Wasserhaltungsmaßnahmen im Roggendorfer Moor

in der Gemeinde Gadebusch

 

 

Das Biosphärenreservat Schaalsee-Elbe beabsichtigt in der Gemeinde Gadebusch einen Grabenstau zur Verbesserung der hydrologischen Situation am Nordostrand des Roggendorfer Moores zu errichten. Mit diesem Grabenstau in dem Gewässer II. Ordnung 6/0/1/2 mit Zulauf aus dem Graben 9/0/5 wird das zuvor abgeleitete Wasser zurückgehalten und so dem Niederungsbereich um das Roggendorfer Moor zukünftig nicht mehr entzogen.

 

Der Grabenstau soll in Form einer Lärchen-Holzbohlenwand oder alternativ als Stahlspundwand aus Z-Profilen errichtet werden. Die Bohlen können entweder mit einem Schlaghammer, einem Vibrator oder einer Presse eingebracht werden, Spundbohlen werden eingerammt. Es wird ein dauerhaft dichter Grabenverschluss mit einer festen Überlaufhöhe hergestellt.

 

Die Herstellung der Stauanlage stellt eine Gewässerbenutzung gem. § 9 (1) Pkt. 2 WHG dar, für die gem. § 8 (1) WHG eine wasserrechtliche Erlaubnis zu erteilen ist.

 

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg hat im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 13.6.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs.1 Nr. 1 UVPG durchgeführt. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Vorprüfung unter Berücksichtigung der Kriterien gem. Anlage 3 UVPG durchgeführt. Entscheidungsrelevant für die Beurteilung waren folgende Kriterien:

 

-           Von dem Vorhaben sind keine im Sinne des UVPG erheblichen Umweltauswirkungen
            abzuleiten.

-           Der Vorhabensbereich befindet sich innerhalb der Pflegezone im Biosphärenreservat
            Schaalsee-Elbe. Das Vorhaben entspricht den Zielen der
            Biosphärenreservatsverordnung.

-           Das Vorhaben verbessert den Natürlichkeitsgrad und die Naturnähe am Standort und
            dient so den Zielen eines Gebietes mit hohem Naturwert.  

-           Mit dem Vorhaben werden die natürlichen Wasserverhältnisse am Standort
            weitestgehend wiederhergestellt. Durch den Wasserrückhalt werden der
            Bodenwasserhaushalt und die Grundwasserneubildungsrate am Standort verbessert.

-           Negative Auswirkungen auf das geschützte Biotop mit der Nummer NWM15439
            (naturnahe Moore; Torfstiche, einschl. der Ufervegetation) ergeben sich nicht.    
-           Die bau- und anlagenbedingten Auswirkungen durch die technische Anlage mit einer
            Flächenbeanspruchung < 1 m² sind im Zusammenhang mit der insgesamt positiv zu
            wertenden Maßnahme als nicht erheblich einzustufen.

 

Die Prüfung unter Berücksichtigung der aufgeführten Schutzkriterien der Anlage 3 UVPG sowie spezifischer Standortgegebenheiten hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen waren.

 

Ergebnis der Vorprüfung: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag entsprechend der wasserrechtlichen Gesetzesvorschriften.

 

 

 

 

Schomann

Landrat

 

 

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