Allgemeine Schulangelegenheiten

Leistungsbeschreibung

Gemäß § 45 Abs. 1 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) besteht mit dem Übergang in die weiterführenden Schulen die Möglichkeit der freien Schulwahl. Dies gilt nicht für Schulen des Primarbereiches (z. B. Grundschulen) und berufliche Schulen. Hier besteht nur ein Anspruch auf Aufnahme in eine örtlich zuständige Schule.

Welche Schule die örtlich zuständige Schule für Ihr im Landkreis Nordwestmecklenburg wohnendes Kind ist, können Sie der Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen öffentlicher Schulen im Landkreis Nordwestmecklenburg vom 25. Juni 2015 entnehmen.

Aus wichtigem Grund kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches sowie einer anderen beruflichen Schule gestatten, insbesondere wenn

  • die zuständige Schule auf Grund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
  • der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder die Wahrnehmung seines Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde oder
  • besondere soziales Umstände vorliegen.

 Hierzu ist ein Antrag zu stellen. Für Schulen in Trägerschaft des Landkreises Nordwestmecklenburg ist dieser an den Landkreis Nordwestmecklenburg zu richten.

Die Antragstellung kann formlos erfolgen oder Sie nutzen  das Formular.

 

 

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