Hortbetreuung

Leistungsbeschreibung

Im Hort erfolgt die Ganztagsförderung montags bis freitags im Umfang von bis zu 6 Stunden täglich, die Teilzeitförderung bis zu drei Stunden täglich. Dies gilt auch in den Ferienzeiten.

Ab dem 01.01.2020 sind Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern von den Elternbeiträgen der Kindertagesförderung freigestellt. Hierzu gehören auch die Elternbeiträge innerhalb der Hortförderung.

Entsteht den Eltern in den Ferienzeiten ein erhöhter Bedarf, so muss dieser den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich angezeigt werden. Eltern tragen die Kosten, die sich durch die erhöhte Inanspruchnahme während der Schulferien ergibt. Jedoch ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme dieses Elternbeitrags verpflichtet, soweit den Eltern die Kosten nicht oder nur anteilig zuzumuten sind.

Im begründeten Einzelfall ist die Förderung eines schulpflichtigen Kindes auch durch eine Tagespflegeperson möglich.

Beschreibung, Richtlinie ( Nordwestmecklenburg )

Änderungen in Bezug auf die Betreuungszeit und -art bedürfen einer erneuten Antragstellung (von Ganztagsplatz auf Teilzeit oder von Teilzeit auf ganztags).

Verfahrensablauf

Eltern sollten sich so früh wie möglich über freie Betreuungsplätze informieren. Hierfür können Sie sich an das zuständige Jugendamt bzw. den Fachdienst Jugend wenden oder direkt an den gewünschten Hort. In begründeten Einzelfällen ist auch die Betreuung durch eine Tagespflegeperson möglich.

Ein Rechtsanspruch auf Hortförderung besteht in Mecklenburg-Vorpommern nicht, jedoch muss der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen und Einrichtungen vorhalten. Hierbei müssen insbesondere die Bedürfnisse von Familien mit erwerbstätigen, erwerbssuchenden, in Ausbildung befindlichen oder sozial benachteiligten Eltern berücksichtigt werden.

Beschreibung, Richtlinie ( Nordwestmecklenburg )

Der Bedarf soll drei Monate vor Beginn des Betreuungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Betreuungsart und des Betreuungsumfanges beantragt werden.

Sofern kein Rechtsanspruch besteht, sind entsprechende Nachweise zum Antrag einzureichen.

Als Nachweise werden unter Anderem anerkannt:

Arbeitszeitnachweise der Eltern
Bestätigungen über Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und/ oder Jobcenter sowie von anderen Sozialleistungsträgern
Ausbildungsnachweise/ Schul-/ Studienbescheinigungen
Gewerbeanmeldungen/ Selbstauskunft über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit 

Jede Veränderung ist unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen!

Zuständige Stelle

Die Jugendämter oder Fachdienste Jugend der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte.

Beschreibung, Richtlinie ( Nordwestmecklenburg )

Das Kind, für das der Antrag gestellt wird, muss im Landkreis Nordwestmecklenburg seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Rechtsgrundlage

§§ 5, 21 Absatz 4 und Absatz 6 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V)

 

 

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